Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.06.2008 (- IV A 3 - S 0338/07/10010 DOK 2008/0321860) mitgeteilt, dass wegen der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.06.2005 (BStBl I S. 794) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:


  • 1. Anwendung des § 9 Abs.2 S.1 und 2, S.3 letzter Halbsatz, § 4 Abs.5a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)

  • 2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs.1 Nr.6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005, BGBl. I S. 3682)

  • 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005

  • 4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr.1 S.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  • 5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004

  • 6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

  • 7. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
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Mit diesem Schreiben reagierte das BMF auf den Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06, 2 BvR), wonach § 10 Abs.1 Nr.2a in Verbindung mit § 10 Abs.3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht in dem Umfang erfasst, der erforderlich ist, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.


Ebenso reagierte das BMF auf BVerfG-Entscheidungen vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05), wonach aufgrund eines BVerfG-Urteils vom 06.03.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) und der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht mehr in Betracht kommt, sowie auf Beschlüsse vom 25.02.2008, mit denen das BVerfG ebenfalls gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gerichteten Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 587/01, 2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 937/03, 2 BvR 1852/03, 2 BvR 325/07 und 2 BvR 555/07) nicht zur Entscheidung angenommen hat.


Linkhinweis:



  • Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.06.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-06-24)