Steuerrechtsinfos

Bund und Länder einigen sich auf neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln für Tagesmütter



Bund und Länder haben sich auf Eckpunkte für die Neuregelung der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht von Tagesmüttern geeinigt. Die Kindertagespflege soll hierdurch als anerkanntes Berufsbild etabliert und gefördert werden. Geplant ist unter anderem, Tagesmüttern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Hälfte zu erstatten. Auf diese Erstattungen sollen keine Steuern gezahlt werden müssen.

Die geplanten steuerrechtlichen Regelungen im Überblick:


  • Krankenversicherungsbeiträge: Auf die künftig greifende hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen keine Steuern gezahlt werden müssen.

  • Zahlungen der Jugendämter: Im Übrigen sollen Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden an Tagesmütter zwar nicht mehr als steuerfreie Beihilfen eingestuft werden, sondern von den Tagesmüttern als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern sein. Durch die auf 300 Euro je Kind und Monat erhöhte Betriebsausgabenpauschale soll es aber auch künftig nur selten steuerpflichtige Einkünfte geben.

Die geplanten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Überblick:



  • Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagesmütter sollen künftig zur Hälfte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet werden.

  • Bemessungsgrundlage Krankenversicherung: Selbständig tätige Tagespflegepersonen sollen bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern noch keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit im Sinn des SGB V ausüben. Dadurch berechnen sich ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur an einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 Euro anstatt an der für hauptberuflich Selbstständige geltenden Mindestbemessungsgrundlage von 1.863 Euro.

  • Familienversicherung: Außerdem soll die Möglichkeit zur beitragfreien Familienversicherung beim Ehepartner bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355 Euro im Monat erhalten bleiben.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen im Einzelfall:



  • Um den steuerlichen Gewinn aus einer Tätigkeit als Tagesmutter zu berechnen, ist von dem für die Betreuung gezahlten Entgelt pro Kind und Monate die Betriebskostenpauschale von 300 Euro abzuziehen.

  • Krankenversicherungsbeiträge fallen bei gesetzlich Krankenversicherten ohne weitere Einnahmen nur an, wenn die Gesamteinnahmen aus der Betreuungstätigkeit abzüglich der Betriebsausgabenpauschale über der Geringfügigkeitsschwelle von 355 Euro für die beitragsfreie Familienversicherung liegen.

  • Wird die Geringfügigkeitsschwelle überschritten, wird die Hälfte der Krankenversicherungskosten erstattet.

Linkhinweis:
Weitere Informationen zum Thema inklusive einiger Berechnungsbeispiele finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.06.2008, Quelle: BMF PM vom 23.06.2008


(Meldung vom 2008-06-24)