Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zum BFH-Urteil über Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 16.06.2008 (- IV C 6 - S 2176/07/10007 – DOK 2008/0305648) zum BFH-Urteil vom 09.11.2005 (Az.: I R 89/04) Stellung genommen. Danach führt die Zusage einer "Nur-Pension" zu einer "Überversorgung", wenn dieser Vereinbarung keine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, und somit keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden kann. Diese Urteil steht damit nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 03.11.2004 zur steuerlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften.

Das Urteil ist nach Auffassung des BMF aus folgenden Grundsätzen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar:

Keine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen bei Nur-Pensionszusagen
Gemäß der Randnummer eins des BMF-Schreibens vom 03.11.2004 sind überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen steuerrechtlich anzuerkennen, soweit sie arbeitsrechtlich zulässig und betrieblich veranlasst sind. Bei den Durchführungswegen "Pensionszusage" im Sinn von § 6a EStG und "Unterstützungskasse" gemäß § 4d EStG ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen vorliegt. In diesen Fällen ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG nur eingeschränkt möglich.


Werden dem Arbeitnehmer ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (so genannte Nur-Pensionszusagen) ist mangels laufender Gehaltsansprüche in der Anwartschaftsphase eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen im Sinn von § 6a Abs.3 S.2 Nr.1 S.4 EStG nicht möglich. Das mit derartigen Zusagen vereinbarte Versorgungsniveau ist auch von vornherein beabsichtigt.


Demzufolge sind Nur-Pensionszusagen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs.1 und 2 EStG bilanz-steuerrechtlich anzuerkennen und in der steuerlichen Gewinnermittlung auszuweisen.


Zur körperschaftsteuerlichen Beurteilung von Nur-Pensionszusagen nimmt das BMF-Schreiben vom 28.01.2005 Stellung:


Keine Unterscheidung zwischen Nur-Pensionszusagen mit und ohne Entgeltumwandlungen
Der BFH unterscheidet zwischen Nur-Pensionszusagen, die auf Entgeltumwandlungen beruhen, und Zusagen, denen keine Umwandlung von Arbeitslohn zugrunde liegt. Für die bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Nur-Pensionszusagen kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsberechtigte für die Zusage auf Arbeitslohn verzichtet hat. Maßgebend bleibt ausschließlich, ob die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt werden.


Linkhinweise:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-06-17)