Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Fernseh-Preisgeldern



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.05.2008 (-IV C 3 - S 2257/08/10001 DOK 2008/0217070) zur Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Fernseh-Preisgeldern nach dem BFH-Urteil vom 28. November 2007 Stellung genommen. Darin hat der BFH entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG steuerbar sind.

Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Für ein solches zur Steuerbarkeit führendes gegenseitiges Leistungsverhältnis sprechen demnach folgende Anhaltspunkte:


  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld oder ähnliches gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür gegebenenfalls Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Liegen keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.06.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-06-02)