Steuerrechtsinfos

Gegen Finanzverwaltung: Kosten für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen



Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten für den Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Wänden sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und stellen keine lediglich nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung (AfA) abziehbaren Herstellungskosten dar. Der bloße Einbau von Trennwänden führt noch nicht zu einer Funktionsänderung der Immobilie.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR. Sie erzielt ihre Einkünfte aus der Vermietung eines 1993 fertiggestellten Gebäudes. Zunächst hatte sie die erste Etage des Gebäudes als Großraumbüro an eine gewerbliche Mieterin vermietet. Anschließend baute sie das Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in vier Einzelbüros um und erneuerte die Elektroinstallationen in den betroffenen Räumen. Ab Juni 1997 vermietete sie die Räume an einen Steuerberater sowie an eine GmbH.

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin die Kosten für den Umbau als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht und berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als im Rahmen der AfA abziehbare nachträgliche Herstellungskosten. Zur Begründung berief es sich auf Randziffer 22 des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (- IV C 3 - S 2211 - 94/03 -), wonach schon der Einbau von zusätzlichen Trennwänden zu Herstellungskosten im Sinn von § 255 Abs.2 HGB führe.


Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage bestritt die Klägerin das Vorliegen von Herstellungskosten. Es seien keine neuen Gebäudebestandteile geschaffen, vorhandene Teile hinsichtlich ihrer Funktion wesentlich umgestaltet oder der der Gebrauchwert der Immobilie wesentlich verbessert worden. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die streitigen Aufwendungen sind entgegen der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und stellen keine nur im Rahmen der AfA abziehbaren Herstellungskosten dar.


Der Einbau der zusätzlichen Trennwände führt insbesondere nicht zu einer der Neuherstellung gleichzustellenden Funktions- oder Wesensänderung der Immobilie. Hierfür reicht eine bloße Umgestaltung der vermieteten Räume nur aus, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, zum Beispiel indem sie verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.


Darüber hinaus liegt im Streitfall auch keine „Herstellung“ im Sinn einer „Erweiterung“ oder „wesentlichen Verbesserung“ vor. Denn der Umbau hat nicht zu einer Vergrößerung der Nutzfläche geführt und war auch nicht mit einer Grunderneuerung von mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Immobilie (Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster) verbunden. Im Übrigen mag der Umbau zwar die Vermietbarkeit des Objekts verbessert haben. Dies allein begründet aber noch keine Herstellungsmaßnahme im Sinn von § 255 HGB.


Linkhinweise:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

  • Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben vom 18.7.2003 klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 7.11.2007, Quelle: BFH PM Nr.97 vom 7.11.2007


(Meldung vom 2007-11-07)