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BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs.4a EStG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 07.05.2008 (- IV B 2 - S 2144/07/0001 - DOK 2008/0201374) darauf hingewiesen, dass die Rdnr.25 und der Abschnitt VI des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 ab sofort in neuen Fassungen anzuwenden sind. Grund dafür ist eine Entscheidung des BFH, wonach bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs.4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2007 (Az.: IV R 72/02) ist die Schuldzinsenhinzurechnung gemäß § 4 Abs.4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der so genannte Mindestabzug nach S.5 der Vorschrift (jetzt: S.4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu. Er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.
Linkhinweis:
- Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Format).
- Das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil vom 29.03.2007 finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.05.2008, Quelle: BMF online
(Meldung vom 21.05.2008)