Steuerrechtsinfos

Zum Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung



Der Wert eines bebauten Grundstücks, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ist gemäß § 146 Abs.5 BewG um 20 Prozent zu erhöhen, wenn das Grundstück nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn setzt voraus, dass baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im August 2001 ein Grundstück samt Gebäude geschenkt bekommen. Das Haus besteht aus einer Wohnung im Erdgeschoss. Im Obergeschoss gehen vom Flur drei Türen ab. Hinter der ersten Tür liegt ein Wohn- und Schlafzimmer mit einer Küche. Hinter der zweiten Tür befindet sich ein Bad und die dritte Tür führt in eine weitere Wohnung, die aus Wohn- und Schlafraum, Küche und Bad besteht.

Das Finanzamt stellte einen Grundstückswert in Höhe von rund 157.000 Euro fest. In diesem Betrag war gemäß § 146 Abs.5 BewG ein Zuschlag von 20 Prozent enthalten, da das Grundstück nach Auffassung des Finanzamts nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht einen Zuschlag von 20 Prozent angesetzt.


Der nach § 146 Abs.1 bis 4 BewG ermittelte Wert eines bebauten Grundstücks, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ist gemäß § 146 Abs.5 BewG um 20 Prozent zu erhöhen, wenn das Grundstück nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist. Eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn setzt voraus, dass baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheiten vorliegen.


Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da die aus dem Wohn- und Schlafraum mit Küche sowie Bad bestehende Raumeinheit im Obergeschoss nicht abgeschlossen ist und daher keine Wohnung bildet. Denn die zu dieser Raumeinheit gehörenden Teile sind durch den Zugang zur zweiten abgeschlossenen Wohnung nicht getrennt.


§ 146 Abs.5 BewG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Grundstück neben zwei abgeschlossenen Wohnungen eine weitere Raumeinheit enthält, die aber nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnung erfüllt.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 7.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-07)