Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zum Verzicht auf die Steuerbefreiung bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.05.2008 (-IV A 5 - S 7300/07/0017 DOK 2008/0228963) zur Umsatzsteuer, zum Vorsteuerabzug sowie Verzicht auf die Steuerbefreiung und gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Gemeinschafter entfallenden Vorsteuern bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung Stellung genommen. Hintergrund des Schreibens sind die BFH-Urteile V R 31/98, V R 49/99 und V R 79/99, wonach jeder unternehmerische Gemeinschafter bei Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen lediglich für die Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist.

Allgemeine Grundsätze:
Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen sei es hingegen für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft der Gemeinschaft ausreichend, dass die Gemeinschaft beispielsweise einem Gemeinschafter den Gegenstand oder einen Teil des Gegenstands unentgeltlich überlasse. In diesem Fall würden von der Gemeinschaft Leistungen erbracht und sie trete damit als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auf.

BFH-Urteil vom 07.11.2000, V R 49/99
In diesem Urteil weist der BFH darauf hin, dass bei Leistungsbezug durch mehrere Personen auch die Personenmehrheit unter der Voraussetzung, dass diese unternehmerisch tätig ist, Leistungsempfänger sein kann. Das stehe jedoch der Annahme, dass eine Leistungsempfängerschaft unter der Voraussetzung, dass die Gemeinschaft als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftrete, nicht entgegen, so das BMF.

BFH-Urteil vom 01.02.2001, V R 79/99
Soweit der BFH in diesem Urteil ausführt, dass im Fall der Vermietung eines Geschäftslokals an eine Ehegattengemeinschaft eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam ist, als die Vermietungsumsätze an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt werden, ist dies nach dem BMF-Schreiben über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, so das BMF.


BFH-Urteil vom 01.10.1998, V R 31/98
Soweit der BFH in diesem Urteil ausführt, dass im Fall eines Leistungsbezugs durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit die unternehmerisch tätigen Gemeinschafter die auf sich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 180 AO gesondert und einheitlich feststellen lassen können, ist dies nach dem BMF-Schreiben ebenfalls nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.


Eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs.2 AO für Zwecke der Umsatzsteuer kann nach Auffassung des BMF nur erfolgen, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Ein Gesamtobjekt liege demnach vor, wenn bei mehreren Wirtschaftsgütern jedes Wirtschaftsgut einem Steuerpflichtigen getrennt zuzurechnen sei und diese Steuerpflichtigen gleichartige Rechtsbeziehungen zu demselben Dritten (beispielsweise Baubetreuer, Verwalter) unterhielten.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.05.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-05-26)