Steuerrechtsinfos

Die Besteuerung von „beigemischten“ Biokraftstoffen verstößt gegen Europarecht



Der Wegfall der Steuerbefreiung von fossilem Kraftstoff beigemischtem Biokraftstoff durch das Biokraftstoffquotengesetz (BiokraftQuG) ist nicht mit der Richtlinie 2003/30/EG vereinbar. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Abhängigkeit vom Erdöl durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe, wie beispielsweise Biokraftstoffe zu verringern. Hierzu kann auch eine Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Brennstoffen beitragen. Die Besteuerung solcher Energieerzeugnisse verhindert jedoch deren Wettbewerbsfähigkeit am Markt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin vertreibt Biokraftstoffe. Hierzu zählt neben einem reinen Biokraftstoff auch ein mit herkömmlichem Dieselkraftstoff und Additiven gemischter Biokraftstoff für Motoren mit Direkteinspritzung.

Durch das BiokraftQuG vom Dezember 2006 ist die bisherige Steuerentlastung für den Bioanteil in dem gemischten Kraftstoff ab dem 1.1.2007 entfallen. Die Antragstellerin trug vor, dass ihr noch sehr junges Unternehmen durch den Abbau der Steuervergünstigung erheblich belastet werde. Ihr gemischter Bio-Diesel, der so genannte „D-diesel“, sei durch die steuerliche Belastung nicht mehr wettbewerbsfähig. Daher beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der Energiesteueranmeldung sowie des Energiesteuerbescheids. Der hierauf gerichtete Antrag hatte vor dem FG Erfolg. Das FG ließ allerdings die Beschwerde zu.


Die Gründe:
Die Vollziehung der Energiesteueranmeldung sowie des Energiesteuerbescheids sind vorläufig auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.


Das BiokraftQuG soll laut der Begründung der Bundesregierung der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.5.2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor dienen. Die durch Art.1 BiokraftQuG vorgenommene Änderung des § 50 EnergieStG, wodurch die bisherige Steuerentlastung für den Bioanteil in dem gemischten Kraftstoff ab dem 1.1.2007 entfallen ist, steht mit diesem Ziel nicht im Einklang.


Die Richtlinie 2003/30/EG verfolgt das Ziel, (wie sich auch aus dem Weißbuch der EU-Kommission zu diesem Thema ergibt) die Abhängigkeit vom Erdöl durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe, wie beispielsweise Biokraftstoffe zu verringern. Die Verwendung von Biokraftstoffen ist nach Ansicht der Kommission außerdem erforderlich, um die Einhaltung des im Kyoto-Protokoll festgelegten Maßnahmepakets zu erreichen. Die Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen im Verkehr sei ein Schritt in Richtung einer stärkeren Nutzung der Biomasse und könne zu einer Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und der Treibhausgasimmissionen beitragen. Dieses Ziel könne auch durch die Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen unterstützt werden, teilte die Kommission mit.


Die Belastung mit dem vollen Energiesteuersatz für den im „D-diesel“ enthaltenen Biokraftstoffanteil ist mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar, denn die Besteuerung verhindert die Wettbewerbsfähigkeit dieses Energieerzeugnisses am Markt. Einer Umsetzung der oben genannten Vorgaben der Richtlinie steht die Regelung des § 50 Abs.1 Nr.1 EnergieStG in der Fassung durch das BioKraftQuG entgegen.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 8.11.2007, Quelle: Hessisches FG PM vom 7.11.2007


(Meldung vom 2007-11-08)