Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.05.2008 (-IV A 4 - S 0338/07/0003 DOK 2008/0247097) die Anweisung, dass Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen sind (Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005, BStBl I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. April 2008, BStBl I S. 536) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Anlass war eine Entscheidung des BVerfG.

Beweggrund:
Die dritte Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom 11.02.2008 (2 BvR 1708/06) die gegen den BFH-Beschluss vom 28.06.2006 (VII B 324/05) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in seiner Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.

Konsequenz:
Infolgedessen hat das BMF die Anweisung, dass Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen sind (Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005, BStBl I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. April 2008, BStBl I S. 536) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.05.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-05-15)