Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zur Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU Recht



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.05.2008 (-IV B 4 -S 1361/07/0001 DOK 2007/0567188) eine vorläufige Regelung für die Anwendung des § 15 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bekannt gegeben. Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 Abs.1 EG-Vertrags aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, da der § 15 AstG in seiner derzeitigen Form gegen EU Recht verstoße.

Die EU-Kommission ist der Ansicht, § 15 AStG verletzte die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus Artikel 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Artikel 40 EWR-Vertrag. Die Bundesregierung kündigte bereits an, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt daher Folgendes:

Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter beziehungsweise die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht den in § 15 Abs.2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist.


Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.


Die vorstehenden Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist.


Linkhinweis:


Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Format).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.05.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-05-15)