Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben zu den Auswirkungen der Anhebung des Renteneintrittsalters auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 05.05.2008 (- IV B 2 - S 2176/07/0009 - DOK 2008/0221776) zu den Auswirkungen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG Stellung genommen. Die Neuregelung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wirkt sich auf die Festlegung des Pensionsalters nach R 6a Abs.11 EStR 2005 aus.

Grundsätzlich gilt:
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen. Wird in der Pensionszusage als vertragliches Pensionsalter auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen, so liegt das Pensionsalter


  • für Geburtsjahrgänge bis 1952 bei 65 Jahren,

  • für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 bei 66 Jahren

  • und für Geburtsjahrgänge ab 1962 bei 67 Jahren.

Abstellen auf frühestmögliche Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bei der Ermittlung des Teilwertes der Pensionsanwartschaft kann als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls auch der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden. Nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz gilt grundsätzlich als frühestes Pensionsalter die Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten die Vollendung des 62. Lebensjahres.

Hiervon abweichend gilt als frühestes Pensionsalter


für schwerbehinderte Menschen



  • der Geburtsjahrgänge bis 1952 das 60. Lebensjahr,

  • der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 das 61. Lebensjahr,

bei nicht schwerbehinderten Männern und Frauen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhalten,



  • für die Geburtsjahrgänge 1945 bis Juni 1946 das 60. Lebensjahr,

  • für die Geburtsjahrgänge von Juli 1946 bis Juni 1947 das 61. Lebensjahr,

für nicht schwerbehinderte Frauen der Geburtsjahrgänge bis 1951 das 60. Lebensjahr.


Zeitlicher Anwendungsbereich des BMF-Schreibens
Dieses BMF-Schreiben kann erstmals der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 30.04.2007 endet. Es ist spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, das nach dem 30.12.2008 endet.


Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.05.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-05-08)