Steuerrechtsinfos

Bundesregierung: Keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Beobachtung durch Verfassungsschutz



Ein Verdacht oder eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz reicht nach Auffassung der Bundesregierung für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften nicht aus. Hieran solle sich auch künftig nichts ändern, teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs.: 16/8711) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit. Hintergrund der Anfrage war ein Medienbericht, wonach Vereine trotz Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz als gemeinnützig im Sinn von § 52 AO anerkannt seien.

Regelmäßige Kontrollen
Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort weiter mit, dass die Steuerbefreiung einer Körperschaft wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke spätestens alle drei Jahre überprüft werde. Wenn wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfielen oder andere Gründe dazu Anlass gäben, erfolge eine jährliche Prüfung. Die Finanzämter gingen auch Hinweisen aus der Bevölkerung über nicht gemeinnützige Betätigungen nach. Hinweise, die bei den Verfassungsschutzbehörden eingingen, würden nach einer Prüfung an die Finanzbehörden weitergeleitet.

Bundeseinheitlich gleiche Anforderungen
Die Bundesregierung hat außerdem betont, dass die Gemeinnützigkeit von Körperschaften anhand bundeseinheitlicher Vordrucke und nach Maßgabe eines für das gesamte Bundesgebiet verbindlichen BMF-Schreibens überprüft wird. Demnach würden auch bundesweit die gleichen Unterlagen angefordert. So müssten die Körperschaften dem Finanzamt etwa eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und eine Aufstellung über das Vermögen am Ende des Kalenderjahres sowie den Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht vorlegen.

Keine Zahlen über Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Verfassungsfeindlichkeit
Die Frage, in wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren Körperschaften die Gemeinnützigkeit wegen Verfassungsfeindlichkeit aberkannt worden ist, konnte die Bundesregierung nicht beantworten. Zahlenmaterial gebe es lediglich zu gemeinnützigen Körperschaften, die nach Durchführung des vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten worden seien. Dies seien in den letzten fünf Jahren zwei Vereine gewesen.


Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Volltext klicken sie bitte hier (pdf-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.04.2008; Quelle: Bundestag PM vom 21.04.2008


(Meldung vom 2008-04-22)