Steuerrechtsinfos

Neue Zuständigkeitsregelung für Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter



Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem BMF die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen neu geregelt. Die gleichlautenden Erlasse legen fest, in welchen Fällen die Finanzämter in eigener Zuständigkeit oder nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektionen beziehungsweise der obersten Landesfinanzbehörde über Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 234 Abs.2, 237 Abs.4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs.2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO entscheiden können.

Danach gilt folgende Zuständigkeitsregelung:


  • Stundungen nach § 222 AO: Finanzämter sind bei Beträgen bis zu 100.000 Euro befugt, in eigener Zuständigkeit zu stunden. Das gleiche gilt für höhere Beträge, wenn die Stundung sich nicht über mehr als sechs Monate erstreckt. Bei Beträgen bis zu 250.000 Euro ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion und bei höheren Beträgen, bei denen die Stundung über zwölf Monate hinausgehen soll, die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich.


  • Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 S.1 AO, Erlass nach § 227 AO und Verzicht nach §§ 234 Abs.2, 237 Abs.4 AO: Für Beträge bis zu 20.000 Euro sind die Finanzämter grundsätzlich alleine zuständig. Für Beträge bis zu 100.000 Euro ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion und in allen übrigen Fällen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich.


  • Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 S.2 AO: Die Finanzämter sind alleine zuständig, wenn die Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 40.000 Euro nicht übersteigen. Bis 200.000 Euro ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion und in allen übrigen Fällen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich.


  • Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs.2 AO: Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt.


  • Niederschlagungen nach § 261 AO: Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen bei der Niederschlagung von Beträgen, die 125.000 Euro übersteigen. Das gilt allerdings nicht für die Niederschlagung von Insolvenzforderungen; diese ist zustimmungsfrei.

Ermittlung der Zuständigkeitsgrenzen
Die gleich lautenden Erlasse regeln zudem, wie die Zuständigkeitsgrenzen im Einzelnen zu ermitteln sind. Außerdem ist festgelegt, dass die Zustimmung der Landesfinanzbehörde nicht einzuholen ist bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BMF veröffentlichten Volltext der gleich lautenden Erlasse klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.04.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-04-18)