Steuerrechtsinfos

Streit um Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten: BMF ordnet vorläufige Steuerfestsetzung an



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.04.2008 die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren um die Nichtabziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ergänzt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) rät allen Steuerpflichtigen, gegen noch nicht bestandkräftige Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen, solange der Vorläufigkeitsvermerk noch nicht in die Praxis umgesetzt ist.

Die Rechtslage
Der Gesetzgeber hat die Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Seitdem sind Steuerberatungskosten nur noch steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen.

Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung umstritten
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 10 K 103/07) entschieden, dass die Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten verfassungsgemäß ist. Gegen diese Entscheidung hat die vom DStV unterstützte Klägerin Revision zum BFH eingelegt (Aktenzeichen der Revision: X R 10/08).

Auswirkungen des aktuellen BMF-Schreibens
Die Aufnahme der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten in die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen hat zur Folge, dass Steuerpflichtige ohne ihr Zutun von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des BFH oder BVerfG profitieren können.


Empfehlung des DStV
Der DStV rät allen Steuerpflichtigen, solange der Vorläufigkeitsvermerk noch nicht in Praxis umgesetzt ist, gegen noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für 2006 oder 2007 Einspruch einzulegen, gegebenenfalls Streuerberatungskosten nachträglich zu deklarieren und sich auf das Aktenzeichen X R 10/08 des BFH zu berufen.


Insgesamt sind Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:



  • 1. Entfernungspauschale

  • 2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

  • 3. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume

  • 4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinn von § 22 Nr.1 S.3 a) EStG

  • 5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinn von § 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

  • 6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für Veranlagungszeiträume ab 2004

  • 7. Haushaltsfreibetrag für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

  • 8. Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Linkhinweise:




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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.04.2008; Quelle: BMF online und DStV PM vom 15.04.2008


(Meldung vom 2008-04-15)