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BMF: Die allgemeinen körperschaftsteuerlichen Grundsätze der Liquidationsbesteuerung sind weiter anwendbar



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.04.2008 (- IV B 7 -S 2760/0 - DOK 2008/0158164) mitgeteilt, dass das BFH-Urteil vom 22.02.2006 zur Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten und das BFH-Urteil vom 18.09.2007 zum Besteuerungszeitraum bei der Gewerbesteuer über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind. An der Verwaltungsauffassung zu den allgemeinen körperschaftsteuerlichen Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung soll weiterhin festgehalten werden.

Inhalt des BFH-Urteils vom 22.02.2006 (Az.: I R 67/05)
Nach diesem BFH-Urteil kann die Auskehrung von Liquidationsraten an die Gesellschafter durch eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 jedenfalls dann zu einer Minderung der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen, wenn die Liquidation schon am 01.01.1998 begonnen hat. Der BFH sieht damit den Besteuerungszeitraum 01.01.1998 bis 31.12.2000 als erstes „Wirtschaftsjahr“ im neuen Recht an, so dass das Körperschaftsteuerguthaben auf den 31.12.2000 festzustellen ist und damit für eine Verwendung im Veranlagungsjahr 2001 zur Verfügung steht.

Inhalt des BFH-Urteils vom 18.09.2007 (Az.: I R 44/06)
In diesem Urteil hat der BFH die Auffassung vertreten, dass für den Zeitraum, für den eine Körperschaftsteuerveranlagung bei noch nicht abgeschlossener Liquidation durchzuführen ist, daran anschließend auch eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durchzuführen ist.

Haltung der Finanzverwaltung
Das BMF hat nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass diese Rechtsgrundsätze über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden sind. Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 22.02.2006 ist das BMF der Ansicht, dass die Verwaltungsauffassung, nach der eine Körperschaftsteuerminderung erstmals für Gewinnausschüttungen in Betracht kommt, die in dem zweiten Wirtschaftsjahr erfolgen, für das neues Recht gilt, durch das Urteil nicht in Frage gestellt wird. Auch an der Verwaltungsauffassung zu den allgemeinen körperschaftsteuerlichen Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung wird weiterhin festgehalten.


Linkhinweise:



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.04.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 15.04.2008)