Steuerrechtsinfos

Einigung im Streit um die Bezeichnung "Fachberater (DStV)": Steuerberater müssen Bezeichnung deutlich von ihrer Berufsbezeichnung absetzen



Die Bundessteuerberaterkammer (BStbK) und der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) haben im Streit um die vom DStV vergebenen Fachberater-Bezeichnungen für vereinbare Tätigkeiten einen Kompromiss erzielt. Danach ist das Führen der Bezeichnungen zu Werbezwecken berufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" erfolgt. Die Fachberater-Bezeichnung (DStV) muss daher von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt werden.

Umsetzung dieser Vorgaben
Dem Erfordernis des räumlichen Abstands zwischen der Fachberater-Bezeichnung (DStV) und der Berufsbezeichnung sowie dem Namen können Steuerberater bei Geschäftsunterlagen etwa dadurch Rechnung tragen, dass sie die Fachberater-Bezeichnung (DStV) in der Seiten- oder Fußleiste aufführen. Bei Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fuß- oder Seitenleiste mit deutlichem Abstand bei der Nennung der Fachberater-Bezeichnung (DStV) der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden.

Ergänzung der Bezeichnung um den Zusatz „e.V.“
Der DStV hat sich außerdem bereit erklärt, das nach der Fachberater-Bezeichnung in Klammern gesetzte Kürzel „DStV“ um den Zusatz „e.V.“ zu ergänzen, so dass die Bezeichnung künftig „Fachberater für … (DStV e.V.)“ lautet. Durch diesen auf eine private Institution hinweisenden Zusatz soll eine Verwechslung mit amtlich verliehenen Bezeichnungen verhindert werden.

Der Hintergrund:
Der Vorstand des DStV hatte Ende 2006 beschlossen, bei entsprechendem Nachweis besonderer Kenntnisse Fachberater-Bezeichnungen im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten zu vergeben. Das sind insbesondere Tätigkeiten, die betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordern. Derzeit verleiht der DStV Fachberater-Bezeichnungen für Rating, Sanierung und Insolvenzverwaltung, internationale Rechnungslegung, Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung, Unternehmensnachfolge, Mediation sowie Controlling und Finanzwirtschaft.


Die BStbK ist später nachgezogen und hat im Frühjahr 2007 die Einführung eines amtlichen Fachberatertitels für Steuerberater - zunächst für die Gebiete „Internationales Steuerrecht“ sowie „Zölle und Verbrauchsteuern“ – beschlossen. Die Fachberaterordnung wurde durch das Bundesfinanzministerium genehmigt und ist am 01.08.2007 in Kraft getreten. In der Folge befürchtete die BStbK eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Verwechselung der vom DStV verliehenen mit den amtlich verliehenen Fachberater-Bezeichnungen und vertrat zeitweise die Auffassung, dass nur die durch die Kammer verliehenen Zusätze berufsrechtlich zulässig seien.


Linkhinweise:



  • Weiterführende Informationen des DStV zu den Fachberater-Bezeichnungen (DStV) finden Sie hier.

  • Für die auf den Webseiten der BStbK veröffentlichen Informationen zu den amtlichen Fachberatertiteln für Steuerberater klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.04.2008; Quelle: BStbK und DStV PM vom 09.04.2008


(Meldung vom 2008-04-10)