Steuerrechtsinfos

Bundeskabinett beschließt Riester-Förderung von Wohneigentum



Das Bundeskabinett hat am 08.04.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung selbstgenutzter Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) beschlossen. Danach soll die Riester-Förderung rückwirkend zum 01.01.2008 auch für den Erwerb, Bau oder die Entschuldung selbstgenutzter Wohnimmobilien in Anspruch genommen werden können. Die Beiträge sollen in der Sparphase steuerfrei sein und erst in der Auszahlungsphase besteuert werden.

Die Kernpunkte der geplanten Neuregelung im Überblick:

Erster Förderansatz: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bereits angespartes staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ganz oder teilweise für die Anschaffung einer selbst genutzten Wohnimmobilie verwendet werden kann. Dasselbe soll auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gelten. Eine solche „Entnahme“ soll auch möglich sein, um damit eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zu entschulden.

Zweiter Förderansatz: Außerdem soll der Riester-Bonus zur Tilgung eines Baudarlehens verwendet werden können. Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien sollen damit künftig zu den geförderten Anlageprodukten gehören.


Besteuerung: Die Beiträge sollen in der Ansparphase steuerfrei sein und erst in der Auszahlungsphase besteuert werden. Wann die Auszahlungsphase beginnt, wird bei Vertragsschluss vereinbart. Sie muss aber zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen. Die Sparer sollen zu Beginn der Auszahlungsphase wählen können, ob sie die Steuerschuld auf einen Schlag begleichen und dann nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen müssen oder das Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt versteuern.


Wohnförderkonto: Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Auf diesem Konto werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beiträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere Versteuerung, die mit der vertraglich festgelegten Auszahlungsphase im Alter beginnt.


Nachgelagerte Besteuerung: Grundlage der nachgelagerten Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung und nicht der Nutzungswert.


Kredittilgung: Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 Prozent für die Darlehenstilgung eingesetzt.


Wohnungsbauprämien: Wohnungsbauprämien sollen künftig nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital tatsächlich in Wohnimmobilien investiert wird. Diese dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren nicht mehr für andere Zwecke verwendet werden.


Zusätzlicher Anreiz für Berufseinsteiger: Unter 21-Jährige, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als Beamte tätig sind, sollen künftig einen Berufseinsteigerbonus von einmalig 100 Euro erhalten, wenn sie fürs Alter vorsorgen.


Linkhinweise:


Auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) finden Sie



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.04.2008; Quelle: Bundesregierung und BMF PM vom 08.04.2008


(Meldung vom 2008-04-08)