Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Behandlung von vor oder nach dem Jahr der Anteilsveräußerung entstandenen Veräußerungskosten im Rahmen von § 8b KStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.03.2008 (- IV B 7 - S 2750-a/07/0002 - DOK 2008/0134576) dazu Stellung genommen, wie Veräußerungskosten im Rahmen der Anwendung des § 8b KStG zu behandeln sind, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind.

Danach gelten für die Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs.2 KStG folgende Grundsätze:


  • Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs.2 S.2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht.

  • Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden.

  • Bei einer nachträglichen Kaufpreisminderung oder -erhöhung ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs zu ändern, in dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Dabei ist für die Korrektur des Einkommens nach § 8b KStG davon auszugehen, dass die Kaufpreisminderung oder -erhöhung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eingetreten ist. Der Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- oder Abzinsung der Kaufpreisforderungen unterliegt nicht der Anwendung des § 8b KStG.

Linkhinweis:
Das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben inklusive eines Beispiels, das die Grundsätze ausführlich erläutert, finden Sie hier (pdf-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.03.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-03-20)