Steuerrechtsinfos

BMF: Eigenheimzulage kann auch für Wohnungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat beansprucht werden



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.03.2008 (IV C 1 - EZ 1000/08/10001 DOK 2008/0050676) mitgeteilt, dass abweichend von § 2 S.1 EigZulG auch für die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestehen kann. Das gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF reagiert damit auf ein Urteil des EuGH vom 17.01.2008 (C-152/05).

Das EuGH-Urteil:
Der EuGH hat auf eine Klage der Kommission entschieden, dass Deutschland dadurch gegen die durch Art. 39 und 43 EG geschützten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit verstoßen hat, dass es in § 2 S.1 EigZulG (in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung) die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

Die Stellungnahme des BMF:
Nach der Stellungnahme des BMF sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nunmehr auch für die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Wohnung (oder eines Hauses) im Sinn des EigZulG begünstigt.

Gleiches gilt nach dem BMF-Schreiben für Häuser oder Wohnungen in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wenn zwischen Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG oder einer vergleichbaren Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. In diesen Fällen ist für die Gewährung der Kinderzulage abweichend von § 9 Abs.5 S.2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.


Der Hintergrund:
Die Eigenheimzulage ist für Neufälle ab dem 01.01.2006 abgeschafft worden. Wer bis zu diesem Stichtag allerdings bereits Eigenheimzulage bezogen oder vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung eines Eigenheims begonnen beziehungsweise einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat, erhält auch weiterhin die Eigenheimzulage bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraums.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.03.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-03-18)