Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 29.02.2008 (- IV B 2 - S 2139/07/0003 - DOK 2008/0111417) zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG Stellung genommen, die von einer Kapitalgesellschaft gebildet wurde und auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, übertragen wird.

Übertragungsmöglichkeit auch für Kapitalgesellschaften
Die bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven können gemäß § 6b EStG auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird diese Übertragung nicht im selben Wirtschaftsjahr vorgenommen, so kann der Steuerpflichtige eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Den in die Rücklage eingestellten begünstigten Gewinn, kann er auf Wirtschaftsgüter übertragen, die zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist. Diese Übertragungsmöglichkeit besteht auch für Kapitalgesellschaften.

Auflösung der Rücklage bei Kapitalgesellschaften
Da die Beteiligung an einer Personengesellschaft abweichend vom Handelsrecht in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, sondern die anteilige Zurechnung der der Personengesellschaft dienenden Wirtschaftsgüter beim Gesellschafter begründet, mindert sich der entsprechende Ansatz in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft. Dies gilt unabhängig von der Bewertung der Beteiligung in der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs.1 S.2 EStG findet insoweit keine Anwendung.

Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts bei der Personengesellschaft
Wird der begünstigte Gewinn auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft übertragen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts zu mindern. Die Übertragung wird durch erfolgsneutrale Absetzung vom Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Personengesellschaft abgebildet. Da die Übertragung der Rücklage die Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts darstellt, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts in der Handelsbilanz der Personengesellschaft nach dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit entsprechend gemindert werden.


Zeitliche Anwendung
Das BMF-Schreiben gilt für alle Rücklagen, die nicht auf Veräußerungen in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 beruhen.


Hinsichtlich der geforderten Darstellung des Übertragungsvorgangs in der Handelsbilanz der Personengesellschaft wird es nicht beanstandet, wenn bei bis zum 01.04.2008 aufgestellten Bilanzen die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts in der Handelsbilanz nicht vorgenommen wurde und die Personengesellschaft für den Gesellschafter, der begünstigte Veräußerungsgewinne überträgt, eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt hat. Diese Darstellungsweise kann in den nachfolgend aufzustellenden Bilanzen beibehalten werden.


Linkhinweis:
Für den Volltext des auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlichten BMF-Schreibens klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.03.2008; Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-03-10)