Steuerrechtsinfos

Streit um Abziehbarkeit privater Steuerberaterkosten ist beim BFH anhängig



Im Streit um die Abziehbarkeit privater Steuerberaterkosten ist jetzt das erste Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: X R 10/08). Dies hat nach einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) zur Folge, dass Einsprüche die unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren auf dieselbe Rechtsfrage gestützt werden, ruhen und insoweit nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Die Rechtslage:
Der Gesetzgeber hat die Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft. Seitdem sind Steuerberatungskosten nur noch steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für den Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen.

Der Ausgangsrechtsstreit:
Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 10 K 103/07) entschieden, dass die Abschaffung der Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten verfassungsgemäß ist. Das FG hat seine Entscheidung damit begründet, dass Steuerberatungskosten trotz der Komplexität des Steuerrechts nicht unvermeidbar seien. Außerdem betreffe die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten weiterhin gewährleistet sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nunmehr Revision zum BFH eingelegt. Dies hat zur Folge, dass alle Einsprüche, mit denen der Abzug privater Steuerberatungskosten begehrt wird, grundsätzlich gemäß § 363 Abs.2 S.2 AO ruhen.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.03.2008; Quelle: DStV PM Nr.3 vom 29.02.2008


(Meldung vom 2008-03-03)