Steuerrechtsinfos

Geldtransfers zwischen einer zyprischen Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung führen nicht zu erweiterten Mitwirkungspflichten



Steuerpflichtige unterliegen wegen Geldtransfers zwischen einer zyprischen Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung keiner erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs.2 AO. Sie müssen insbesondere nicht die hinter den Gesellschaftern stehenden Personen benennen und die Herkunft der Finanzmittel der Hauptniederlassung nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn die Gelder aus strafbaren Handlungen herrühren.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz auf Zypern. Ihre Gesellschafter sind die A-Limited und die B-Limited. Sie darf als so genannte Offshore-Company in Zypern keine oder lediglich vom Gesetz her genehmigte administrative Tätigkeiten entfalten und verfügt über mehrere unselbständige Zweigniederlassungen in verschiedenen europäischen Ländern.

Eine der Zweigniederlassungen befindet sich in Niedersachsen. Unternehmensgegenstand der Niederlassung war zunächst der Betrieb einer Disco und eines Gastronomiebetriebs und später die Verpachtung der Räumlichkeiten. Der Betrieb erwirtschaftete seit seiner Gründung im Jahr 1999 durchgehend erhebliche Verluste. Er wurde überwiegend durch Geldzuflüsse seitens der Hauptniederlassung auf Zypern finanziert und weist diese Zahlungen in seinen Bilanzen als „Darlehen“ aus.


Das Finanzamt forderte die Klägerin für die Streitjahre 2002 und 2003 zu Ausführungen zum Sachverhalt und zur Vorlage von Nachweisen auf. Die daraufhin vorgelegten Zahlungsbelege für Überweisungen der Hauptniederlassung an die deutsche Zweigniederlassung deckten die von der Zweigniederlassung ausgewiesenen „Darlehen“ allerdings nur teilweise ab. Die Differenzen begründete die Klägerin unter anderem mit einer von der Hauptniederlassung veranlassten Zahlung der Firma T-Limited an die Zweigniederlassung.


Das Finanzamt hielt die Erklärungen der Klägerin für unzureichend und behandelte die Zahlungen der Hauptniederlassung an die Zweigniederlassung unter Berufung auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten aus § 90 Abs.2 AO als Betriebseinnahmen. Der Geschäftsführer der Zweigniederlassung habe diese Gelder mutmaßlich „schwarz“ vereinnahmt und dann ins Ausland geschafft, um sie von dort als „Darlehen“ der Hauptniederlassung an die Zweigniederlassung zurückzuführen. Folglich handele es sich bei den Überweisungen um verdeckte Betriebseinnahmen.


Die gegen die entsprechenden Steuerbescheide gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zahlungen der Hauptniederlassung der Klägerin an die deutsche Zweigniederlassung zu Unrecht als Betriebseinnahmen dem Gewinn der Zweigniederlassung hinzugerechnet.


Die Überweisungen der Hauptniederlassung an die Zweigniederlassung haben bei der Klägerin keinen Zugang von Wirtschaftsgütern, sondern lediglich eine innerbetriebliche Umschichtung bewirkt. Denn zwischen einer Betriebsstätte als unselbständigen Teils des Gesamtunternehmens und dem Stammhaus können keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen. Dennoch abgeschlossene „Verträge“ sind als Insichgeschäfte steuerlich unbeachtlich.


Soweit das Finanzamt von verdeckten Betriebseinnahmen aus „schwarz“ vereinnahmten Geldern des Geschäftsführers der Zweigniederlassung ausgeht, hat es für diese Vermutung trotz Einschaltung der Steuerfahndung keine Anhaltspunkte vorgetragen. Das Finanzamt kann die Hinzurechnung der Betriebseinnahmen auch nicht auf § 90 Abs.2 AO stützen. Die Klägerin musste lediglich die Herkunft der auf den Konten der Zweigniederlassung eingegangenen Beträge erläutern und nachweisen, was sie getan hat. Eine weitergehende Mitwirkungspflicht trifft sie nicht.


So ist die Klägerin insbesondere nicht verpflichtet, die hinter ihren Gesellschaftern stehenden Personen zu benennen oder die Herkunft der Finanzmittel der Hauptniederlassung zu erläutern und nachzuweisen. Diese Angaben sind für die Besteuerung der inländischen Zweigniederlassung grundsätzlich ohne Bedeutung. Das gilt selbst dann, wenn die Mittel aus strafbaren Handlungen herrühren sollten oder mit ihnen strafbare Handlungen (zum Beispiel Geldwäsche) im Inland bewirkt werden, da auch diese zu keiner Steuerpflicht im Inland führen.


Linkhinweis:


Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.02.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-02-21)