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Erbschaftsteuerreform: Bundesrat verlangt zahlreiche Änderungen



Der Bundesrat hat am 15.02.2008 in seiner ersten Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform zahlreiche Änderungen gefordert. Seine Kritik richtete sich in erster Linie dagegen, dass Unternehmensnachfolgen nur dann steuerlich begünstigt werden sollen, wenn der Betrieb über 15 Jahre fortgeführt wird. Der Bundesrat verlangt eine Verkürzung dieser Frist auf zehn Jahre und eine anteilige Gewährung des Verschonungsabschlags bei zeitweiser Nichterfüllung der Voraussetzungen.

Steuerbegünstigung des Unternehmensübergangs

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll im Fall der Unternehmensfortführung nach Erbschaft oder Schenkung 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben, wenn der Großteil der bisherigen Arbeitsplätze über mindestens zehn Jahre erhalten bleibt und der Betrieb über mindestens 15 Jahre fortgeführt wird. Außerdem ist für kleine und mittlere Unternehmen ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro vorgesehen.

Der Bundesrat hält eine 15-jährige Behaltensfrist für zu lang und verlangt eine Reduzierung auf zehn Jahre. Außerdem wendet er sich gegen das im Regierungsentwurf vorgesehene „Alles-oder-nichts-Prinzip“: Wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zeitweise nicht erfüllt sind, solle der Verschonungsabschlag nicht gänzlich entfallen, sondern anteilig gewährt werden. Eine weitere Forderung des Bundesrats ist auf die Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forstwirtschaft gerichtet.


Anhebung der Freibeträge für nahe Angehörige


Zum Ausgleich der geplanten Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens nach Verkehrswerten sieht der Regierungsentwurf eine Anhebung der im Rahmen der Erbschaftsteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sowie Verbesserungen für Lebenspartner vor.


Nach Auffassung des Bundesrats hat die Bundesregierung bei der Anhebung der Freibeträge das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig berücksichtigt. Er verlangt eine stärkere Differenzierung zwischen nahen Verwandten (Steuerklasse II) und fremden Dritten (Steuerklasse III).


Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.02.2008; Quelle: Bundesrat PM Nr.19 vom 15.02.2008


(Meldung vom 2008-02-18)