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Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen sind auch nach der Neufassung des § 34 EStG regelmäßig tarifbegünstigt



Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies galt nicht nur für § 34 Abs.3 EStG a.F., sondern auch für die Neufassung in § 34 Abs.1 EStG (so genannte Fünftelregelung).

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 bei der S.-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S.-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.

Der Kläger übte die Optionsrechte so aus, dass er im Rahmen des Aktienoptionsplans 1996 im Februar 1999, im August 2000, und im Mai 2003 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er im August 2000 und im Mai 2003 nochmals Aktien.


Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte gemäß § 34 Abs.1 EStG (so genannte Fünftelregelung) tarifbegünstigt zu besteuern seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wandte daher die Tarifermäßigung nicht an. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass der Kläger die Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt worden sind, nicht vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt habe.


Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die vom Kläger erlangten geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte sind gemäß § 34 Abs.1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern. Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung.


Entgegen der Auffassung des FG ist für die Anwendung der Tarifermäßigung nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.1 EStG auf geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen ist allein eine Laufzeit der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.


Diese Grundsätze hat der BFH bereits für § 34 Abs.3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) aufgestellt. Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs.3 EStG a.F. ist es danach unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Urteil vom 19.12.2006, Az.: VI R 136/01). Für die im Streitfall maßgebende Neuregelung in § 34 Abs.1, Abs.2 Nr.4 EStG gilt dies gleichermaßen.


Im Streitfall betrug die Laufzeit der auf der Grundlage der Aktienoptionspläne 1996 und 1998 ausgeübten Aktienoptionen zum Ausübungszeitpunkt jeweils mehr als zwölf Monate. Zudem war der Kläger während der Laufzeit bei der S.-GmbH beschäftigt.


Linkhinweis:



  • Für die auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier.

  • Die Entscheidung vom 19.12.2006 (Az.: VI R 136/01) finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-02-07)