Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Einfuhrumsatzsteuer beim zentralisierten Vertrieb von Kleinsendungen aus einem Drittland



Mit Schreiben vom 01.02.2008 (- IV A 5 – S 7114/07/0002 – DOK 2008/0036071) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Einfuhrumsatzsteuer beim zentralisierten Vertrieb von Kleinsendungen aus einem Drittland Stellung genommen. Anlass des Schreibens ist das Urteil des BFH vom 21.03.2007 (Az.: V R 32/05). Der BFH hat entschieden, dass Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Sinn des § 3 Abs.8 UStG 1993 auch derjenige ist, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs.1 Nr.4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993 steuerfrei sind.

Das Urteil betraf einen deutschen Versandhändler, der seine Kunden in Deutschland über ein Versandlager im Drittland belieferte. Für Kleinsendungen, die nach § 5 UStG in Verbindung mit § 1 Abs.1 EUStBV und Art. 27 ZollbefreiungsVO von der EUSt befreit sind, bestimmten die AGB des Versandhändlers, dass die Versendung der Waren im Namen und für Rechnung der Kunden durchgeführt werde. In der Folge ging der Versandhändler davon aus, dass die den Kleinsendungen zugrunde liegenden Lieferungen gemäß § 3 Abs.6 UStG im Drittland ausgeführt worden seien.

Der BFH hat entschieden, dass die in den AGB enthaltende Klausel gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist und deshalb keine hinreichende Vertretungsmacht gegenüber der Zollverwaltung begründet. Da somit die Ware tatsächlich vom Versandhändler angemeldet worden sei, verlagere sich der Ort der Kleinsendungen über § 3 Abs.8 UStG nach Deutschland. Dabei sei unerheblich, dass aufgrund der bestehenden Befreiung tatsächlich keine Einfuhrumsatzsteuer anfalle. Denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Sinn des § 3 Abs.8 UStG sei auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs.1 Nr.4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei seien.


Das BMF weist nun darauf hin, dass das Urteil auf alle vergleichbaren offenen Fälle anzuwenden ist.



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-02-07)