Steuerrechtsinfos

BMF-Schreiben: Zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen



Mit Schreiben vom 04.12.2007 (- IV B 8 – S 1980-1/0 – DOK 2007/0560879) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen Stellung genommen. Anlass des Schreibens ist das Investmentsteuergesetz (InvStG) durch das die Besteuerung der Ergebnisse von durch Investmentvermögen getätigten Termingeschäften neu geregelt worden ist.

Nach dem InvStG sind die Ergebnisse von durch Investmentvermögen getätigten Termingeschäften den Ergebnissen aus der Veräußerung von Wertpapieren gleichgestellt. Danach sind die thesaurierten Gewinne aus Termingeschäften aufgrund der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs.3 S.3 InvStG für alle Anlegerkategorien nicht steuerbar und beim Privatanleger bei Ausschüttung nach § 2 Abs.3 Nr.1 InvStG steuerfrei.

Außerdem regelt § 3 Abs.4 InvStG die Verrechnung von negativen Erträgen des Investmentvermögens mit positiven Erträgen dieses Vermögens. Eine Verrechnung ist dabei nur zwischen Erträgen gleicher Art möglich. Anderenfalls sind die negativen Erträge vorzutragen. Hinsichtlich des Begriffs „gleicher Art“ ist auf die Gleichheit der Rechtsfolgen bei Thesaurierung abzustellen.


Das BMF geht in dem Schreiben außerdem auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften ein.


Der Hintergrund:
Nach dem vormals einschlägigen KAGG waren die Gewinne aus nach dem 31.03.1999 abgeschlossenen Termingeschäften gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung für alle Anlegerkategorien steuerpflichtig (§ 39 Abs.1 S.1 und 2 KAGG in Verbindung mit § 43 Abs.12 S.1 KAGG). Auf Verluste aus solchen Termingeschäften war wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 23 Abs.3 EStG die Verlustklausel in Satz 8 und 9 der Vorschrift anzuwenden.


Linkhinweis:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2008, Quelle: BMF online


(Meldung vom 2008-01-29)