Steuerrechtsinfos

Bundesregierung hält an Neuregelung der Pendlerpauschale fest – Steuerpflichtige können aber ungekürzte Pauschale eintragen lassen



Die Bundesregierung hält trotz des Beschlusses des BFH vom 10.01.2008 (Az.: VI R 17/07) zur Verfassungswidrigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale an der Neuregelung fest. Dies teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 23.01.2008 mit. Die Letztentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit obliege allein dem BVerfG, dessen Entscheidung abgewartet werden solle. Bis dahin könnten Steuerpflichtige die Fahrtkosten zur Arbeit allerdings weiterhin ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, so das BMF.

Steuerpflichtige haben mehrere Reaktionsmöglichkeiten
Nach Mitteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) stehen den Steuerpflichtigen im Hinblick auf die in 2008 anfallenden Fahrtkosten zur Arbeit grundsätzlich folgende zwei Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:


  • Die Steuerpflichtigen können entweder die Entscheidung des BVerfG abwarten. Dabei geht grundsätzlich kein Geld verloren.

  • Oder sie lassen sich den Freibetrag für die vollen Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen und mindern so den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sollte das BVerfG allerdings die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen sie die zu viel einbehaltene Steuer zuzüglich der Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat auf den ausgesetzten Betrag an das Finanzamt zurückzahlen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 sollten die Entfernungskilometer nach der Empfehlung des BdSt in voller Höhe angegeben werden. Diese wird das Finanzamt um die ersten 20 Entfernungskilometer kürzen. Daraufhin bestehen wiederum zwei Reaktionsmöglichkeiten:


  • Die Steuerpflichtigen bleiben untätig. Hierbei geht kein Geld verloren, da die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Pendlerpauschale vorläufig ergehen. Sollte das BVerfG die Neuregelung für verfassungswidrig erklären, haben die Steuerpflichtigen daher einen Anspruch auf Steuererstattung.

  • Oder sie legen Einspruch ein, beantragen das Ruhen des Verfahrens sowie die Aussetzung der Vollziehung. Dann können die ersten 20 Kilometer sofort berücksichtigt werden. Es besteht aber wiederum die Gefahr, dass der Betrag später mitsamt Aussetzungszinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss.

Linkhinweis:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten des BdSt.


BMF PM und BdSt PM vom 23.01.2007


(Meldung vom 2008-01-24)