Steuerrechtsurteile

Ermittlung der Buchführungspflicht: Ansparabschreibungen sind dem Gewinn nicht hinzuzurechnen



Gewerbetreibende, die in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro erzielen, müssen ihren Gewinn nach einer entsprechenden Aufforderung des Finanzamts durch Buchführung ermitteln und Bilanzen erstellen. Bei der Ermittlung des Gewinns ist eine Ansparabschreibung - anders als erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen - nicht dem Gewinn hinzuzurechnen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Gastwirt, hatte eine Ansparabschreibung in Höhe von 17.400 Euro für die Anschaffung eines Kfz, einer Gefrierzelle und eines Imbisswagens gebildet. Danach hatte er einen Gewinn in Höhe von 22.000 Euro errechnet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Ansparabschreibung, ebenso wie Sonderabschreibungen, dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Dadurch sei die Buchführungsgrenze überschritten, was zur Folge habe, dass der Kläger zur Buchführung verpflichtet sei. Die gegen diese Mitteilung des Finanzamts gerichtete Klage hatte Erfolg.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Kläger nicht zur Buchführung verpflichtet.


Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende, die in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro erzielen, ihren Gewinn nach einer entsprechenden Aufforderung des Finanzamts durch Buchführung ermitteln und Bilanzen erstellen. Bei der Ermittlung des Gewinns sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) abzuziehen. Dies gilt allerdings nicht für erhöhte Absetzungen, die für bestimmte Wirtschaftgüter (beispielweise solche, die dem Umweltschutz dienen) gewährt werden oder Sonderabschreibungen, die Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können.


Vorliegend ist die Ansparabschreibung nicht dem Gewinn des Klägers hinzuzurechnen. Denn eine Ansparabschreibung, die bilanziell eine zu passivierende Rücklage darstellt, ist nicht mit erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen, also der bilanziellen Verminderung des Werts bestimmter Wirtschaftgüter, zu vergleichen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 17.01.2008


(Meldung vom 2008-01-18)