Steuerrechtsurteile

Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 ist nicht zweifelhaft



Die Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften müssen entgegen der Auffassung von einigen FG in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden. Das nachträglich eingeführte Kontenabrufverfahren gewährleistet eine verbesserte Überprüfung für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr wie für die Jahre 1997 und 1998 von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG ist daher für den Zeitraum 1999 und 2000 anwendbar.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte in den Streitjahre 1999 und 2000 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von über einer Millionen DM erzielt. Nachdem das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung hiervon erfahren hatte, erfasste es die Gewinne gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Vorschrift wegen gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer verfassungswidrig sei. Schließlich habe das BVerfG die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits mit Beschluss vom 09.03.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt.


Der gegen die sofortige Vollziehung des entsprechenden Bescheids gerichtete Antrag hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Bescheid des Finanzamts verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.


Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückwirkend eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs.7, § 93b Abgabenordnung) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Dies ist kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit kann nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden.


Eine solche Effektuierung des Verfahrensrechts kommt natürlich nur in Betracht, soweit die Vorschrift noch gilt. Vorliegend ist § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG nur für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 vom BVerfG für nichtig erklärt worden.


Der Hintergrund:
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 09.03.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) § 23 EStG für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für nichtig erklärt, soweit sie private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hatte das BVerfG damit begründet, dass ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung dieser Einkünfte zu einer Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen geführt habe. Hierin liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs.1 GG).


Noch am 05.07.2007 (Az.: 1 V 1282/07) hatte beispielsweise das Hessische FG entschieden, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften auch für den Veranlagungszeitraum 2000 ernstlich zweifelhaft sei. Seiner Auffassung nach bestand im Jahr 2000 das Vollzugsdefizit trotz des inzwischen eingeführten Kontenabrufverfahrens fort. Dem hat der BFH jetzt eine Absage erteilt.


Linkhinweis:


Auf den Webseiten des BFH finden Sie



Für die auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichte Entscheidung des BVerfG vom 09.03.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2008, Quelle: BFH PM Nr.5 vom 16.01.2008


(Meldung vom 2008-01-16)