Steuerrechtsurteile

Kosten für separates Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus können unbeschränkt steuerlich abziehbar sein



Die Kosten für ein Apartment in einem Mehrfamilienhaus, das als Arbeitszimmer genutzt wird und sich auf einer anderen Etage befindet als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen, können unbeschränkt steuerlich abziehbar sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen besteht. Denn in diesem Fall handelt es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung nicht gilt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. In den Streitjahren 1998 bis 2000 bewohnte er die Wohnung im Erdgeschoss. Im ersten Obergeschoss befand sich eine weitere Wohnung, die der Kläger an seine Mutter vermietet hatte, sowie ein separates Apartment, das der Kläger, der freiberuflich in der IT-Branche tätig ist, als Arbeitszimmer nutzte. Im Dachgeschoss befanden sich zwei weitere Wohneinheiten im Ausbau.

Der Kläger machte die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Abzugsbegrenzung für häusliche Arbeitszimmer. Dies begründete es damit, dass das Büro in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden sei, weil es sich im Mehrfamilienhaus des Klägers direkt über dessen Privatwohnung befinde. Das Arbeitszimmer bilde auch nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers, da dieser eine Außendienst-Tätigkeit ausübe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 34/07 die Revision anhängig.


Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für sein Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach den in den Streitjahren geltenden Vorschriften zwar nur dann abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außerdem ist der Abzug der Höhe nach auf 2.400 DM (jetzt: 1.250 Euro) begrenzt, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Diese Einschränkungen gelten aber nur für häusliche und nicht für außerhäusliche Arbeitszimmer.


Ein Arbeitszimmer ist in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und damit „häuslich“, wenn es zur privat genutzten Wohnung beziehungsweise zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Der für Einfamilienhäuser geltende Grundsatz, dass alle Räume im Haus zur häuslichen Sphäre gehören, kann allerdings auf Mehrfamilienhäuser nicht ohne weiteres übertragen werden. So hat der BFH etwa entschieden, dass ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ein außerhäusliches Arbeitszimmer darstellt.


Nach den im Streitfall gegebenen Umständen hat der Kläger mit dem Apartment ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer genutzt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Das folgt daraus, dass es sich bei dem Apartment um eine eigenständige Wohnung handelt, die sich auf einer anderen Etage befindet als die Wohnräume des Klägers und von diesem nur über ein auch von der Mieterin benutztes Treppenhaus zugänglich ist. Dass es sich bei der Mieterin um die Mutter des Klägers handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da zwischen ihr und dem Kläger unstreitig ein anzuerkennendes Mietverhältnis besteht.


Der Hintergrund:
Seit dem 01.01.2007 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist damit noch wichtiger geworden.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des FG Köln veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.01.2008; Quelle: FG Köln online


(Meldung vom 2008-01-14)