Steuerrechtsurteile

Finanzämter müssen Steuerbescheide nicht stets mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehen



Finanzämter sind nicht verpflichtet, Steuerbescheide auf Wunsch der Steuerpflichtigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen zu lassen. Ein Vorbehalt scheidet von vornherein aus, wenn das Finanzamt die Steuererklärung abschließend geprüft hat. Dies kann bei einer Rechtsprechungsänderung zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung von bereits bestandskräftigen und noch offenen Steuerfällen führen. Insgesamt gleichen sich aber Vor- und Nachteile der Bestandskraft aus.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für das Streitjahr 2003 unter anderem Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.100 Euro erklärt. Das Finanzamt folgte dem zunächst nicht, sondern setzte einen Gewinn in dieser Höhe an. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der erklärten Verluste sowie die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in ihren Steuerbescheid.

Daraufhin berücksichtigte das Finanzamt zwar die Verluste aus Vermietung und Verpachtung, lehnte es aber ab, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Ein solcher Vorbehalt komme nach § 164 AO nur in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer zunächst ohne besondere Prüfung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festsetzen und die Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen wolle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die sich ständig ändernde steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu führen könne, dass Steuerbürger, die ihrer Steuererklärungspflicht zeitig nachkämen und endgültig veranlagt würden, schlechter gestellt würden als diejenigen, die dieser Verpflichtung verspätet nachkämen. Eine gleichmäßige Besteuerung sei daher nur durch eine grundsätzliche Bescheiderteilung gewährleistet, die die materielle Bestandskraft verhindere.


Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen das Finanzamt keinen Anspruch auf Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in den Steuerbescheid.


Die Möglichkeit der Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung dient nach der Intention des Gesetzgebers allein der Beschleunigung der Steuerfestsetzung. Die Finanzämter sollen die Steuer ohne besondere Prüfung und allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festsetzen und sich die spätere Überprüfung vorbehalten können. Daher scheidet ein Vorbehalt der Nachprüfung von vornherein aus, wenn das Finanzamt die Angaben des Steuerpflichtigen – wie hier – bereits abschließend überprüft hat.


Diese Rechtslage kann zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen führen, bei denen die Steuerfestsetzung noch offen ist, und solchen, deren Streuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Denn nur die Steuerpflichtigen mit noch offenen Veranlagungen können auf eine geänderte Rechtsprechung reagieren.


Hierin liegt aber kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG. Da bei einer Rechtsprechungsänderung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid seine Bestandskraft behält, gleichen sich Vor - und Nachteile einer eingetretenen Bestandskraft aus.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.01.2008; Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 11.01.2008


(Meldung vom 2008-01-11)