Steuerrechtsurteile

Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption auf einen Aktienindex führt nicht zu Werbungskosten



Wer an der Deutschen Terminbörse (DTB, jetzt EUREX) als Stillhalter Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) verkauft, von den Käufern hierfür Optionsprämien erhalten und sich verpflichtet hat, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Tageskurs des Basiswertes auszugleichen (Barausgleich / cash-settlement), muss die erhaltenen Optionsprämien versteuern. Der vom Stillhalter zum Ende der Laufzeit auf Grund des Optionsgeschäfts geleistete Barausgleich führt nicht zu Werbungskosten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 1994 an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte abgeschlossen und dabei als Stillhalter Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) verkauft. Er hatte von den Käufern Optionsprämien in Höhe von insgesamt 340.870 DM erhalten und sich verpflichtet, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem jeweiligen Tageskurs des Basiswertes auszugleichen (Barausgleich / cash-settlement).

Der Kläger leistete im Streitjahr Zahlungen in Höhe von 556.720 DM als Barausgleich, die er als Werbungskosten behandelte. Auf diese Weise ermittelte er unter Berücksichtigung weiterer Einnahmen sonstige Einkünfte aus Leistungen in Höhe von rund 12.600 DM. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Kläger den Barausgleich nicht als Werbungskosten absetzen könne und erhöhte seine Einkünfte entsprechend. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Kläger kann die aus den Stillhaltergeschäften erhaltenen Optionsprämien in Höhe von 340.870 DM nicht um die von ihm als Barausgleich gezahlten Beträge mindern. Denn insoweit liegen keinen Werbungskosten im Sinn von § 9 Abs.1 S.1 EStG vor. Bei dem Barausgleich handelt es sich vielmehr um Werteinbußen auf Vermögensebene.


Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs.1 S.1 EStG liegen im Rahmen von Optionsgeschäften vor, wenn ein Stillhalter (Optionsgeber) Prämien für Glattstellungsgeschäfte aufwendet, um seine Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft, dem Begeben der Option, zu sichern. Entstehen dem Stillhalter dagegen Aufwendungen, weil der Optionsberechtigte seine Option ausübt, handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Werbungskosten, weil dieses so genannte Basisgeschäft (Übertragungsgeschäft) ausschließlich die Vermögensebene betrifft. Vermögensverluste, die ein Stillhalter aus einem sich anschließenden Wertpapiergeschäft erlitten hat, sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.


Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in dem Begeben einer Option, das die Zahlung der Prämie auslöst, und dem nachfolgenden Geschäft, das in einer Glattstellung oder dem Basisgeschäft bestehen kann, kein einheitliches Termingeschäft. Es ist vielmehr zwischen Eröffnungs-, Basis- (Übertragungs-) und Gegengeschäft (Glattstellungsgeschäft) zu unterscheiden. Denn das Eröffnungsgeschäft führt weder stets zu einem Glattstellungsgeschäft noch zu einem Übertragungsgeschäft. Vielmehr bestehen für die Beteiligten unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten.


Die Optionsprämie wird als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung gezahlt, die in der Übernahme einer vertraglichen Bindung und dem Eingehen des Risikos der Inanspruchnahme besteht. Sie ist unabhängig davon, ob der Stillhalter in Anspruch genommen wird. Sie wird nicht als Gegenleistung für die Ausführung des Basisgeschäfts, sondern für die Übernahme des Risikos gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn von vornherein nicht eine Lieferung von Basiswerten, sondern die Zahlung eines Ausgleichs in Geld vorgesehen ist.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 2.1.2008, Quelle: BFH-Report-Datenbank


(Meldung vom 2008-01-02)