Steuerrechtsurteile

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Mindeststreitwert anzusetzen



Im finanzgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Streitwert regelmäßig zehn Prozent des Betrages anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten wird. Dies gilt auch nach der Einführung des so genannten Mindeststreitwerts von 1.000 Euro gemäß § 52 Abs.4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes.

Der Sachverhalt:
Die Erinnerungsführerin hatte beim FG ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung eines Kfz-Steuerbescheids über 538 Euro begehrt. Nachdem der BFH die Sache im Beschwerdeverfahren an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses das Verfahren ein.

Die Kostenstelle des BFH setzte gegen die Erinnerungsführerin Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 110 Euro fest und legte hierbei den so genannten Mindeststreitwert von 1.000 Euro zugrunde. Demgegenüber vertrat die Erinnerungsführerin die Auffassung, dass die Gerichtskosten anhand eines Streitwertes von 53,80 Euro (zehn Prozent von 538 Euro) zu ermitteln seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei als Streitwert regelmäßig zehn Prozent des Betrages anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten werde. Ihre Erinnerung hatte Erfolg.


Die Gründe:
Im finanzgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Streitwert regelmäßig zehn Prozent des Betrags anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten wird. Dies gilt auch nach der Einführung des so genannten Mindeststreitwerts von 1.000 Euro gemäß § 52 Abs.4 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes.


Der durch dass Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt in finanzgerichtlichen Verfahren ausschließlich in Hauptverfahren und nicht in so genannten Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs.3 Nr.3 GKG n.F., der nur auf § 52 Abs.1 und 2 GKG n.F. verweist, schließt es aus, auch im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs.4 GKG n.F. zurückzugreifen.


Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 53,80 Euro (zehn Prozent des Aussetzungsbetrags von 538 Euro) ergeben sich danach im Streitfall Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 3.1.2008, Quelle: BFH PM Nr.3 vom 3.1.2008


(Meldung vom 2008-01-03)