Steuerrechtsurteile

Eine Partnerschaftsgesellschaft erlischt mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters



Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht die Gesellschaft auch nicht als Einpersonengesellschaft weiter. Anders als juristische Personen entstehen Personengesellschaften entsprechend § 705 BGB durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags. Ein derartiges schuldrechtliches Rechtsverhältnis setzt das Vorhandensein mehrerer Vertragspartner voraus, weil anderenfalls die entstandenen Rechte und Pflichten durch Zusammenfallen der Gläubiger- und Schuldnerstellung untergehen. Das Erfordernis einer Mehrheit von Gesellschaftern ergibt sich zudem aus § 2 Abs.1 S.1 PartGG, wonach die Partnerschaft zu einem Hinweis im Namen verpflichtet ist, der auf eine Mehrheit von Gesellschaftern hindeutet.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.9.2007, Quelle: ZR-Report-Datenbank


(Meldung vom 2007-09-21)