Steuerrechtsurteile

Unternehmern bewirtet freie Mitarbeiter bei Schulung: Kosten sind nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar



Unternehmer, die ihre freiberuflichen Mitarbeiter auf Schulungsveranstaltungen bewirten, können die hierfür angefallenen Aufwendungen nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Ein unbeschränkter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin setzt für den Vertrieb ihrer Waren Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für sie tätig werden. Im Streitjahr 1993 führte die Klägerin für diese Mitarbeiter Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf ihre Kosten verpflegt wurden. Die hierfür angefallenen Aufwendungen zog sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt ließ den Abzug nicht in vollem Umfang zu, sondern ging davon aus, dass der Bewirtungsaufwand gemäß § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 S.1 EStG 1990 in Verbindung mit § 8 Abs.1 KStG zu 20 Prozent nicht abziehbar sei. Die gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die durch die Bewirtung der freiberuflichen Mitarbeiter entstandenen Aufwendungen zu Recht nur in beschränktem Umfang berücksichtigt.


Nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 S.1 EStG 1990 (jetzt: § 4 Abs.1 Nr.2 EStG) dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die 80 Prozent (jetzt: 70 Prozent) des nach der Verkehrsauffassung angemessenen Betrags übersteigen, den Gewinn nicht mindern. "Bewirtung" im Sinne dieser Regelung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr.


Vorliegend unterfallen die Aufwendungen der Klägerin für die Bewirtung ihrer freiberuflichen Mitarbeiter der Abzugsbeschränkung, weil der Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar ist, wenn der Unternehmer seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 4 Abs.5 EStG 1990. Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung "aus geschäftlichem Anlass" die "reine Arbeitnehmerbewirtung" steuerlich begünstigen. Alle anderen Anlässe sollten hingegen der Abzugsbeschränkung unterfallen.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2007, Quelle: BFH PM Nr.110 vom 19.12.2007


(Meldung vom 2007-12-19)