Steuerrechtsurteile

EU-Mitgliedstaaten können Steuervorteile bei Kapitalbewegungen mit Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen versagen



Grundsätzlich dürfen die EU-Mitgliedstaaten einen Steuervorteil (hier: Besteuerung von Dividenden) von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Ist die Prüfung der Erfüllung dieser Voraussetzungen davon abhängig, dass Auskünfte von einem Drittland eingeholt werden, dürfen die Mitgliedstaaten den Steuervorteil ablehnen, wenn es sich als unmöglich erweist, diese Auskünfte von dem betreffenden Staat zu erhalten.

Der Sachverhalt:
Nach schwedischem Recht genießen in Schweden ansässige Steuerpflichtige eine Steuerbefreiung für Dividenden aus Aktien einer Tochtergesellschaft von einer in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstatt des EWR niedergelassenen Aktiengesellschaft. Die Steuerbefreiung ist aber ausgeschlossen, wenn die Ausschüttung von einer Gesellschaft ausgeht, die in einem Drittland ansässig ist, es sei denn, dass dieses Land mit Schweden ein Abkommen geschlossen hat, in dem der Austausch von Informationen in Bezug auf Kapitalbewegungen vorgesehen ist.

Der in Schweden ansässige A. ist Aktionär einer Gesellschaft, die ihren Gesellschaftssitz in der Schweiz hat und beabsichtigt, eine Ausschüttung in Form von Aktien vorzunehmen, die sie an einer ihrer Tochtergesellschaften hält. A. vertrat die Auffassung, dass die beabsichtigte Ausschüttung steuerfrei sei. Das mit der Sache befasste schwedische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die schwedischen Regelungen mit EU-Recht vereinbar sind. Der EuGH entschied, dass dies grundsätzlich der Fall ist.


Die Gründe:
Die streitigen schwedischen Regelungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.


Zwar können in Schweden wohnhafte Steuerpflichtige wegen der ungünstigeren Besteuerung davon abgehalten werden, ihr Kapital in Aktiengesellschaften anzulegen, die in Drittstaaten ansässig sind. Eine solche Regelung führt daher zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitglied- und Drittstaaten.


Eine solche Beschränkung kann aber aus Gründen der steuerlichen Kontrolle von Kapitalbewegungen gerechtfertigt sein. Die Versagung eines Steuervorteils aus „Kontrollgründen“ kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es für den betreffenden Staat, etwa wegen mangelnder Abkommen unmöglich ist, sich über die Kapitalbewegungen durch Auskunftseinholung oder Ermittlungen zu informieren.


Nun ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die schwedische Steuerverwaltung in der Lage ist, die Beachtung der Voraussetzungen zu prüfen, die das schwedische Recht für die Befreiung der Dividenden von der Steuer aufstellt, und ob das von Schweden mit der Schweiz geschlossene Abkommen es der schwedischen Steuerverwaltung ermöglicht, die Auskünfte zu erhalten.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2007, Quelle: EuGH PM Nr.99 vom 19.12.2007


(Meldung vom 2007-12-19)