Steuerrechtsurteile

Erhöhung der Mehrwertsteuer verletzt nicht Grundrechte von Familien



Auch Familien müssen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.1.2007 auf 19 Prozent hinnehmen. Sie werden hierdurch zwar stärker belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Dies kann aber nur bei der Einkommensteuer im Rahmen des Familienlastenausgleichs berücksichtigt werden und nicht im Umsatzsteuerrecht. Die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Dienstleistungen können auch nicht generell von der Umsatzsteuer befreit werden.

Der Sachverhalt:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar mit sechs Kindern.

Sie wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1.1.2007 von 16 auf 19 Prozent. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Erhöhung das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletze, weil Familien mit Kindern hierdurch stärker belastet würden als Kinderlose gleichen Einkommens. Der Gesetzgeber hätte das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder entsprechend erhöhen oder die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellen müssen.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.


Die Gründe:
Die Beschwerdeführer werden durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die relativ stärkere Belastung von Familien mit Kindern durch die Mehrwertsteuer-Erhöhung kann nach derzeitiger Rechtslage lediglich bei der Einkommensteuer im Rahmen des dort verankerten Systems des Familienlastenausgleichs und nicht bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer berücksichtigt werden.


Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der Mehrwertsteuer-Erhöhung das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder hätte erhöhen müssen, können sie dies nicht mit Erfolg im Rahmen eines Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts geltend machen. Sie müssten vielmehr die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts anfechten.


Die Beschwerdeführer können auch nicht verlangen, dass der Gesetzgeber die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellt oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Eine solche Regelung würde gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen, die die Besteuerung der fraglichen Güter nach Art und Höhe zwingend vorschreibt. Dem Gesetzgeber steht folglich insoweit kein Gestaltungsspielraum zu.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.12.2007; Quelle: BVerfG PM Nr.117 vom 19.12.2007


(Meldung vom 2007-12-19)