Steuerrechtsurteile

Für Versicherungen tätige Werbeagenten sind umsatzsteuerpflichtig



Die Umsätze von Mitarbeitern einer Versicherung, die in einem ersten Gespräch mit potentiellen Neukunden lediglich die gegenwärtige Versicherungssituation und ähnliche Daten von den Kunden aufnehmen (so genannte Werbeagenten), sind umsatzsteuerpflichtig. Bei der Datenaufnahme handelt sich lediglich um Unterstützungsleistungen für die der Versicherung obliegenden Aufgaben, die nicht nach § 4 Nr.11 UStG steuerfrei sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 1993 bis 1997 als so genannter Werbeagent für eine Versicherung tätig. Seine Aufgabe war es, mit potentiellen Neukunden der Versicherung ein Erstgespräch zu führen. In diesen Gesprächen nahm der Kläger die gegenwärtige Versicherungssituation und ähnliche Daten von den Kunden auf. Zu den einzelnen Angeboten der Versicherung nahm der Kläger allerdings keine Stellung. Die Auswahl der in Frage kommenden Versicherungsprodukte nahm vielmehr die Versicherung vor, die auch die Gesprächstermine mit den Neukunden vereinbarte.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre behandelte der Kläger die Provisionen, die ihm von der Versicherung für seine Tätigkeit gezahlt wurde, als umsatzsteuerfreie Leistungen. Demgegenüber ging das Finanzamt von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Versicherung sind nicht gemäß § 4 Nr.11 UStG von der Umsatzsteuer befreit.


Nach § 4 Nr.11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden von der Umsatzsteuer.


Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B a der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen. So gehören beispielsweise Dienstleistungen, wie die Festsetzung und die Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters.


Nach diesen Grundsätzen sind Unterstützungsleistungen für die der Versicherung obliegenden Aufgaben in der Regel steuerpflichtig. Im Hinblick auf diese Abgrenzung hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der es für den Umfang der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers nach §§ 92 f. HGB ankam.


Vorliegend hat der Kläger lediglich solche Unterstützungsleistungen erbracht. Er war weder an der Suche nach potentiellen Kunden beteiligt noch führte er sie mit der Versicherung zusammen. Vielmehr hat die Versicherung die Neukunden ermittelt und diese mit dem Kläger zusammengeführt. Die Auswahl der Versicherungsprodukte und damit das Herstellen der Verbindung zu einzelnen Versicherungsgesellschaften erfolgte durch die Versicherung, die für potentielle Kunden auch das Versicherungskonzept erstellte. Der Kläger beschränkte sich im Wesentlichen auf das bloße Erheben von Daten. Zwar konnten die Versicherungen ohne vorherige Datenerhebung nicht abgeschlossen werden. Dies reicht aber für die Steuerfreiheit nicht aus.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.12.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-12-18)