Steuerrechtsurteile

Ausgelagertes Optionsmodell: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Risikoübernahme durch Bank können steuerfreien Sachlohn darstellen



Leistet ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern eine Vermögensbeteiligung im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells anbietet, Zuschüsse an eine Bank als Entgelt für die Übernahme der Kursrisiken, so kann hierin ein steuerfreier Sachlohn liegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Risikoübernahme der Bank auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie bot ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1996 und 1997 eine Vermögensbeteiligung in Form eines ausgelagerten Optionsmodells an. Die Arbeitnehmer konnten sich mit 300 DM an eine GbR beteiligen, deren alleiniger Zweck darin bestand, Aktien der Klägerin zu erwerben, zu halten und zu verwalten. Für ihre Bareinlage erhielten die Arbeitnehmer einen Anteil am Aktienpaket im Emissionswert von 1.500 DM. Der Differenzbetrag wurde durch ein verzinsliches Darlehen der A-Bank an die GbR finanziert.

Das Darlehen hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. So lange sollte auch die Beteiligungs-GbR bestehen. Die A-Bank übernahm das Kursrisiko und gewährleistete die Rückzahlung der Bareinlage auch für den Fall des Sinkens des Aktienwerts unter dem Wert bei Abschluss des Darlehensvertrags. Hierfür erhielt sie von der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 220 DM pro Arbeitnehmer. Das Finanzamt sah den Zuschuss als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.

Die Gründe:
Der von der Klägerin an die Bank gezahlte Zuschuss stellt entgegen der Auffassung des Finanzamts keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern einen steuerfreien Sachbezug dar. Zum Arbeitslohn gehören neben Einnahmen in Geld zwar grundsätzlich auch Sachbezüge. Diese bleiben allerdings nach § 8 Abs.2 S.9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung außer Ansatz, wenn die geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers insgesamt 50 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Ob bei Zahlungen des Arbeitgebers an einen Dritten ein Sachbezug oder eine Barlohnzuwendung in Form eines abgekürzten Zahlungswegs vorliegt, beurteilt sich nach den zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen. Während die Barlohnzuwendung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zahlungsempfänger voraussetzt, liegt ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Zahlungsempfängers ist.


Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein Sachbezug vor, da die Klägerin den Zuschuss aufgrund einer eigenen Verpflichtung gegenüber der Bank geleistet hat. Zwischen der Bank und den Arbeitnehmern bestanden dagegen keine eigenständigen Rechtsbeziehungen. Der Zuschuss pro Arbeitnehmer in Höhe von 220 DM lag auch unter der Freigrenze des § 8 Abs.2 S.9 EStG a.F., da er in monatlichen Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren an die Bank gezahlt wurde und somit auf jedes Jahr ein Betrag von weniger als 50 DM entfiel.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.12.2007; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-12-17)