Steuerrechtsurteile

Dienstwagenbesteuerung: Arbeitnehmer können bei Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" keine Bezinkosten absetzen



Arbeitnehmer mit Dienstwagen, bei denen der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelt wird, können lediglich eigene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend machen. Weitere von ihnen getragene Aufwendungen, wie etwa Treibstoffkosten, sind dagegen nur absetzbar, wenn der Nutzungsvorteil nach der so genannten "Fahrtenbuchmethode" ermittelt wird.

Der Sachverhalt:
Der BFH hatte in drei Verfahren über die Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung zu entscheiden.

Im ersten Fall (Az.: VI R 59/06) hatte sich der Kläger in erheblichem Umfang an den Anschaffungskosten für seinen Dienstwagen, einem Leasingfahrzeug der Marke Porsche beteiligt. Sein Arbeitgeber ermittelte den Nutzungsvorteil nach der "Ein-Prozent-Regelung". Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die auf die Anschaffungskosten des Dienstwagens geleistete Zuzahlung geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte AFA nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.

Im zweiten Fall (Az.: VI R 57/06) hatte der Kläger die Benzinkosten für den Dienstwagen, den ihm sein Arbeitgeber auch für private Zwecke überlasen hatte, selbst getragen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Benzinkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.


Im dritten Fall (Az.: VI R 96/04) verlangte die klagende Arbeitgeberin vom Finanzamt, den nach der "Ein-Prozent-Regelung" gemäß § 40 Abs.1 EStG pauschaliert besteuerten Vorteil aus der Überlassung von Dienstwagen an ihre Arbeitnehmer um die von den Arbeitnehmern getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem FG ebenfalls keinen Erfolg.


Der BFH entschied, dass im Rahmen der "Ein-Prozent-Regelung" lediglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, nicht aber sonstige einzelne Aufwendungen, wie etwa Treibstoffkosten, steuermindernd berücksichtigt werden können.


Die Gründe:
Ob Aufwendungen der Arbeitnehmer für die ihnen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können, hängt zum einen von der Art der Aufwendungen und zum anderen davon ab, ob der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" oder durch Einzelnachweis nach der so genannten "Fahrtenbuchmethode" ermittelt wird.


1. Zuzahlungen zu Anschaffungskosten: immer absetzbar
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Nutzungsvorteil nach der "Ein-Prozent-Regelung" oder der "Fahrtenbuchmethode" besteuert wird. Denn diese Zuzahlungen dienen ausschließlich der Erzielung von als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteilen.


Die private Mitveranlassung der Kosten steht dem nicht entgegen. Diesem Umstand wird schon dadurch Rechnung getragen, dass bei Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" der volle Listenpreis des Fahrzeugs und nicht etwa der um die Zuzahlung gekürzte Listenpreis zugrunde gelegt wird.


Im ersten Fall (Az.: VI R 59/06) hat der Kläger daher grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Zuzahlung zu den Anschaffungskosten. Die Sache war allerdings an das FG zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellung dazu treffen kann, für welchen Nutzungszeitraum die Zuzahlungen erfolgt sind.


2. Benzinkosten: nur bei "Fahrtenbuchmethode" absetzbar
Andere einzelne Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen, wie etwa Bezinkosten, sind dagegen nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der "Fahrtenbuchmethode" bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird. Bei Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" bleiben die Aufwendungen dagegen unberücksichtigt. Denn der Zweck dieser typisierenden Regelung würde verfehlt, wenn bei der pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen berücksichtigt würden.


Im zweiten Fall (Az.: VI R 57/06) war die Sache nach diesen Grundsätzen an das FG zurückzuverweisen, da noch nicht feststeht, ob der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat und der Nutzungsvorteil daher nach der "Fahrtenbuchmethode" ermittelt werden kann.


3. Bezinkosten: auch im Rahmen von § 40 Abs.1 EStG nicht zu berücksichtigen
Auch wenn der Arbeitgeber den nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal nach § 40 Abs.1 EStG besteuert, ist der Betrag nicht um die von den Arbeitnehmern getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt der Arbeitnehmer für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.


Nach diesen Grundsätzen war die Revision im dritten Fall (Az.: VI R 96/04) zurückzuweisen.


Linkhinweise:



  • Die Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Für den Volltext der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI R 59/06 („Zuzahlung“) klicken Sie bitte hier.

  • Den Volltext der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI R 57/06 („Benzinkosten“) finden Sie hier.

  • Für den Volltext der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI R 96/04 („§ 40 Abs.1 EStG“) klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.12.2007; Quelle: BFH PM Nr.108 vom 12.12.2007


(Meldung vom 2007-12-12)