Steuerrechtsurteile

Abfindungen können trotz eines neues Arbeitsplatzes nach § 3 Nr.9 EStG a.F. steuerfrei sein



Nach der inzwischen aufgehobenen, unter bestimmten Voraussetzungen aber noch bis zum 1.1.2008 anwendbaren Regelung in § 3 Nr.9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitslos geworden ist, sondern eine neue Beschäftigung aufgenommen hat.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Betriebsteil einem anderem Unternehmen überlassen, mit dem er sich zu einem Joint Venture zusammengeschlossen hatte. Der Kläger war zunächst bei dem Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt, wechselte dann aber ganz zu dem anderen Unternehmen und erhielt von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 30.000 DM.

Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung des § 3 Nr.9 EStG, weil der Kläger freiwillig seinen Arbeitgeber gewechselt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Abfindung, die der Kläger erhalten hat, zu Unrecht in vollem Umfang als steuerpflichtig angesehen.


Nach § 3 Nr.9 EStG ist eine Abfindung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei, wenn sie wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auslösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber des Klägers ausgegangen ist, der ihn nach der Aufgabe des Betriebsteils dort nicht mehr weiterbeschäftigen konnte.


Entgegen der Auffassung des FG setzt die Steuerbefreiung nicht voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos geworden ist. Daher ist es unschädlich, dass im Streitfall der vom Arbeitgeber aufgegebene Betriebsteil unter neuer Leitung fortbestand und der Kläger dort ohne Unterbrechung weiterbeschäftigt wurde.


Der Hintergrund:
§ 3 Nr.9 EStG ist zwar mit Wirkung zum 1.1.2006 aufgehoben worden, so dass Abfindungen nunmehr grundsätzlich nicht mehr steuerfrei sind. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Steuerbefreiung allerdings für vor dem 1.1.2006 entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfindungen weiter, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Im Übrigen können Abfindungen weiterhin nach §§ 24 Abs.1a, 34 Abs.1,2 EStG als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt sein.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.12.2007; Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 6.12.2007


(Meldung vom 2007-12-10)