Steuerrechtsurteile

Kosten eines Privatgutachtens zur Grundstückswert-Ermittlung sind nicht erstattungsfähig



Steuerpflichtige können durch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten nachweisen, dass der Grundstückswert niedriger ist als der vom Finanzamt im Verfahren nach § 146 Abs.2 BewG ermittelte. Die Kosten für dieses Gutachten sind allerdings nicht erstattungsfähig.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1999 im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück erworben. Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert des Grundstücks auf 470.000 DM fest. Zur Ermittlung des Werts hatte es das in § 146 Abs.2 BewG normierte Verfahren angewendet, in dem es den Grundstückswert unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Mieten errechnete.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Herabsetzung des Grundstückswerts auf 328.000 DM. Diesen Wert hatte ein öffentlich bestellter Gutachter errechnet, den die Klägerin privat beauftragt hatte. In der Folgezeit erklärte sich das Finanzamt bereit, den Grundstückswert herabzusetzen und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.


Die Kosten des Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt. In dem festgesetzten Betrag waren allerdings nicht die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten enthalten. Dagegen legte die Klägerin Erinnerung ein, mit der sie den Ersatz der Gutachterkosten begehrte. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.


Grundsätzlich haben Steuerpflichtige nach § 146 Abs.7 BewG (jetzt: § 138 Abs.4 BewG) die Möglichkeit, einen niedrigeren als den vom Finanzamt ermittelten Grundstückswert nachzuweisen. Die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert bürdet das Gesetz ausdrücklich dem Steuerpflichtigen auf, dem es grundsätzlich frei steht, in welcher Weise er den Nachweis erbringt. Der Steuerpflichtige trägt dabei jedoch nicht nur eine Darlegungs- oder Feststellungslast, sondern eine echte Nachweislast. Der Nachweis ist so zu führen, dass sich weitere Recherchen über den Grundstückswert erübrigen.


Mit diesem Regelungswerk verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, das aufwendige Verfahren zur Feststellung des Grundstückswerts zu vereinfachen. Ferner ergibt sich aus der Nachweispflicht die weitere Folge, dass der Steuerpflichtige nicht nur den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts führen, sondern auch die damit verbundenen Kosten tragen muss. Wem die Verpflichtung auferlegt worden ist, einen Nachweis zu führen und wer noch dazu in der Wahl seiner Nachweismittel frei ist, kann nicht verlangen, dass die andere Prozesspartei die Kosten dafür trägt.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 7.12.2007, Quelle: BFH-Report-Datenbank


(Meldung vom 2007-12-07)