Steuerrechtsurteile

Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar



Die Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des früher in § 33a Abs.1a EStG geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern- Kind- Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist von seiner Ehefrau geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die im Streitjahr 1999 minderjährig waren und bei ihrer Mutter in den USA lebten. Der Kläger besuchte seine Kinder wiederholt und machte die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von rund 32.000 DM als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Besuchskosten nicht. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Kläger kann die Besuchskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.


Gemäß § 33 Abs.1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Die Aufwendungen entstehen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die typischen Aufwendungen privater Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.


Die Besuchskosten des Klägers sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des früher in § 33a Abs.1a EStG geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern- Kind- Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet. Diese Kosten werden durch den Kinderlastenausgleich beziehungsweise ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt.


Zwar ist jeder Elternteil seit dem 1.7.1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs.1 BGB nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig sind. Dennoch fallen sie nicht unter § 33 EStG. Denn das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern besteht, zum Beispiel beim Besuch einer ausländischen Schule oder bei einer auswärtigen Ausbildung.


Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt. Ein individueller Sonderbedarf muss grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 5.12.2007, Quelle: BFH PM Nr.104 vom 5.12.2007


(Meldung vom 2007-12-05)