Steuerrechtsurteile

„Spin-Off-Dividenden“ stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar



Aktionäre, die eine „Spin-Off-Dividende“, also Aktien einer Tochtergesellschaft erhalten, müssen diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Beim „Spin-Off“ handelt es sich nicht um die Rückzahlung von Kapital, sondern um den Zufluss weiterer geldwerter Aktien, die dem Aktionär überdies das weitere Recht einräumen, künftig an den Bardividenden-Ausschüttungen der Tochtergesellschaft teilzunehmen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 1998 neben anderen Einkünften auch solche aus Kapitalvermögen erzielt. Er war Inhaber von 1.500 Aktien der F.M. Company und ihm war neben einer Bardividende auch eine so genannte „Spin-Off-Dividende“ zugeteilt worden. Hierbei waren ein bestimmter Anteil von Aktien einer Tochtergesellschaft der F.M. Company an die Anteilseigner ausgeschüttet worden.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der „Spin-Off-Dividende“ um einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils im Sinn von § 20 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.1 EStG handeln würde. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass mit dem „Spin-Off“ die Abspaltung eines Teilbetriebs von der F.M. Company vorgelegen habe, die nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag geführt habe.


Die gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die „Spin-Off-Dividende“ zu Recht als sonstige Bezüge aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils im Sinn von § 20 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 EStG und damit als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.


Gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien sowie nach § 20 Abs.2 S.1 Nr.1 EStG besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs.1 Nr.1 EStG bezeichneten Einnahmen gewährt werden.


Die dem Kläger im Rahmen des „Spin-Off“ gewährten Aktien sind ihm allein aufgrund seines in seinen F.M. Company-Aktien verkörperten Gesellschaftsverhältnisses zugeflossen. Hierbei hat es sich nicht um die Rückzahlung von Kapital, sondern um den Zufluss weiterer geldwerter Aktien gehandelt, die dem Kläger überdies das weitere Recht eingeräumt haben, künftig als Aktionär der Tochtergesellschaft an deren Bardividenden-Ausschüttungen teilzunehmen.


Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, dass der von der F.M. Company gewährte besondere Vorteil im Gegensatz zu den Bardividenden nicht aus ihrem Gewinn, sondern aus ihrem Anlagevermögen geleistet worden ist. Denn ausschlaggebend ist allein, dass der Kläger Aktionär der F.M. Company gewesen ist, ihr Kapital zur Nutzung überlassen und diese ihm die Kapitalüberlassung in Form eines besonderen Vorteils vergütet hat, ohne dass hierbei die Höhe der dem Kläger gewährten Rendite überhaupt eine Rolle spielt.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 6.12.2007, Quelle: BFH-Report-Datenbank


(Meldung vom 2007-12-06)