Steuerrechtsurteile

Strafverteidigungskosten können als Werbungskosten absetzbar sein



Strafverteidigerkosten sind Erwerbsaufwendungen und demgemäß als Werbungskosten absetzbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen haben soll. Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe als wahr herausstellen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Gegen ihn war ein Strafverfahren anhängig, unter anderem wegen des Verdachts der Untreue. Die hierbei angefallenen, nach einer Honorarvereinbarung bemessenen Strafverteidigungskosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend und begehrte hilfsweise die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt weigerte sich, die Strafverteidigungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Taten teilweise nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen. Die Taten seien vielmehr auf ein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an der GmbH, zurückzuführen. Hinsichtlich eines weiteren Teils der Strafverteidigungskosten verneinte das FG das Vorliegen von Werbungskosten mit der Begründung, dass es nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers gehöre, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen.


Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Entscheidung des FG hinsichtlich des zweiten Teils der Kosten auf und gab der Klage insoweit statt; im Übrigen bestätigte es die Klageabweisung.


Die Gründe:
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Im Ausgangspunkt ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen voraussetzt, dass der strafrechtliche Vorwurf durch ein berufliches Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst worden ist. Er muss die ihm zu Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen haben, wobei die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein muss.


Tatkomplex ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit
Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Werbungskostenabzug hinsichtlich des ersten Tatkomplexes aus. Denn nach den Feststellungen des FG sind die dem Kläger insoweit vorgeworfenen Taten auf ein privat veranlasstes Verhalten in Form des Erwerbs eines Geschäftsanteils an der GmbH zurückzuführen. Diese Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist, ist möglich und lässt keine Rechtsfehler erkennen.


Das FG hat insoweit auch zu Recht die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung abgelehnt. Es ist schon fraglich, ob Strafverteidigungskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig im Sinn von § 33 Abs.1 EStG erwachsen. Dies kann aber offen bleiben, da jedenfalls nur solche Strafverteidigungskosten notwendig und angemessen sind, die nach dem Kostenrecht zu erstatten sind. Es ist kein Bedarf erkennbar, über die nach einem Freispruch von der Staatskasse zu tragenden Anwaltskosten hinaus weitere Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.


Tatkomplex mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit
Soweit das FG allerdings einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit bejaht hat, hat es den Werbungskostenabzug zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des FG kommt es für den Werbungskostenabzug nicht auf die Strafbarkeit der beruflich veranlassten Straftat an. Das folgt aus § 40 AO, wonach es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.


Abziehbar sind demnach alle Strafverteidigungskosten, die auf diesen Tatkomplex entfallen. Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen sind die abziehbaren Aufwendungen nicht ihrer Höhe nach zu begrenzen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.12.2007; Quelle: BFH PM Nr.105 vom 5.12.2007


(Meldung vom 2007-12-05)