Steuerrechtsurteile

Ein-Prozent-Regelung für privat genutzte Dienstfahrzeuge kann auch für umgebaute Rennwagen gelten



Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den steuerpflichtigen Arbeitgeber eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich im Rahmen des Unternehmens für Dienstfahrten und Werbeeinsätze genutzt wird. Selbst wenn das Fahrzeug ausschließlich für private Hobby-Zwecke (hier: Rennsport) des Arbeitnehmers genutzt wird, bleiben die Kosten Betriebsausgaben und Lohnaufwand.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Fahrwerksteile entwickelt, produziert und vertreibt. Sie stellte einem ihrer Arbeitnehmer, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, ein zu einem Rennfahrzeug umgebautes Auto zur Verfügung. Das Fahrzeug besaß sowohl eine Renn- als auch eine Straßenzulassung. Es gehörte ursprünglich der Ehefrau des Arbeitnehmers. Diese veräußerte es an eine Leasinggesellschaft, die das Auto an die Klägerin verleaste.

Der Arbeitnehmer fuhr mit dem Fahrzeug Rennen. Darüber hinaus wurde es zu Werbezwecken und für gelegentliche Kundenfahrten genutzt. Sämtliche Kosten für das Fahrzeug trug die Klägerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur Ausübung seines Hobbys zur Verfügung gestellt habe, und bewertete den geldwerten Vorteil in Höhe der gesamten für das Auto entstandenen Aufwendungen. Es erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2002 bis 2004.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.


Die Gründe:
Der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.


Die private PKW-Nutzung durch den Arbeitnehmer der Klägerin ist gemäß § 8 Abs.2 S.2 in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.4 EStG (in der für 2003 bis 2004 geltenden Fassung) nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung mit einem monatlichen Betrag in Höhe von einem Prozent des Listenpreises, hier 21.900 Euro, anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs.1 Nr.4 S.3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.


Zwar handelt es sich bei dem Auto um ein für Rennzwecke speziell umgebautes Fahrzeug. Gleichwohl ist es für den normalen Straßenverkehr zugelassen und genutzt worden. Die gesamten Kosten stellen bei der Klägerin als Arbeitgeberin Betriebsausgaben dar, und zwar entweder in Form von Lohnaufwand oder aber in Form von Werbeaufwand.


Es kommt auch nicht darauf an, ob und wenn ja in welchem Umfang das Fahrzeug im Rahmen des Unternehmens der Klägerin tatsächlich für Dienstfahrten und Werbeeinsätze genutzt wird. Selbst wenn das Fahrzeug ausschließlich für private Hobby-Zwecke des Arbeitnehmers genutzt würde, blieben die Kosten Betriebsausgaben und Lohnaufwand.


Zutreffend ist die Klägerin auch von einem Listenpreis für fabrikneue Fahrzeug zuzüglich der Kosten für den Umbau zum Rennfahrzeug ausgegangen. Soweit der Beklagte den Wiederbeschaffungswert als Bemessungsgrundlage ansetzen möchte, fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Der Wert des Fahrzeugs ist im Rahmen des § 6 Abs.1 Nr.4 EStG ohne Bedeutung.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2009, Quelle: FG Düsseldorf PM vom 18.12.2008


(Meldung vom 2009-01-12)