Steuerrechtsurteile

Auch bei einer Mindestzeitrente kann lediglich der Ertragsanteil als Werbungskosten abziehbar sein



Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, so kann er auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten. In diesem Fall ist die durch die Lebensdauer des Berechtigten bestimmte Wagniskomponente gerade nicht zu Gunsten eines vorausbestimmten Leistungsvolumens ausgeschaltet.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erzielten in den Streitjahren 1996 bis 1999 Einkünfte aus der Vermietung eines im Jahr 1979 erworbenen bebauten Grundstücks. Als Kaufpreis für dieses Grundstück hatten sie 100.000 DM in bar geleistet und sich zudem verpflichtet, der damals 58-jährigen Verkäuferin auf deren Lebenszeit eine monatliche – wertgesicherte - Rente von 1.500 DM zu zahlen. Bei ihrem Ableben sollte die Rente bis zum Ablauf von zehn Jahren an ihre Erben gezahlt werden.

Die Kläger ermittelten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre den in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteil im Wege der Gegenüberstellung der Rentenbarwerte (Barwertminderung) und setzten den so ermittelten Zinsanteil als Werbungskosten ab. Das Finanzamt war der Ansicht, die Rente stelle ungeachtet der Mindestlaufzeit von zehn Jahren eine Leibrente dar mit der Folge, dass nach § 9 Abs.1 S.3 Nr.1 S.2 EStG nur der auch den Erhöhungsbetrag aufgrund der Wertsicherungsklausel umfassende Ertragsanteil der Rente (hier: 35 Prozent) als Werbungskosten abziehbar sei.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Zutreffend hat das FG lediglich den in § 22 Nr.1 S.3a EStG bestimmten Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgesetzt.


Die von den Klägern zu zahlende Rente stellt eine Leibrente dar. Darunter versteht man wiederkehrende Zahlungen, die für die  Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden. Erlischt die Rente erst nach einer Mindestzeit mit dem Tod des Berechtigten, so hängt ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung davon ab, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer Kaufpreisrate geprägt werden.


Eine einheitliche Rente - wie hier -  ist nicht in eine Zeitrente und in eine durch den Ablauf der Mindestlaufzeit aufschiebend bedingte Leibrente aufzuspalten. Nach den Wertungen des Gesetzes ist bei einer Abhängigkeit der Laufzeit von der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer der Bezugsperson der Ertragsanteil mittels der Tabelle zu ermitteln, so auch dann, wenn die vereinbarte Mindestlaufzeit kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer. Denn hier ist die durch die Lebensdauer des Berechtigten bestimmte Wagniskomponente gerade nicht zugunsten eines vorausbestimmten Leistungsvolumens ausgeschaltet.


Der Abzug des Ertragsanteils gemäß § 22 Nr.1 S.3a EStG als Rechtsfolge ergibt sich zwingend aus § 9 Abs.1 S.3 Nr.1 S.2 EStG, so dass es nicht auf eine Gegenüberstellung der Rentenbarwerte (Barwertminderung) ankommt. Außerdem ist die Veräußerungsrente auch insoweit nur mit dem Ertragsanteil als Werbungskosten abziehbar, als sie auf einer Wertsicherungsklausel beruht.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.01.2009, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2009-01-13)