Steuerrechtsurteile

Doppelte Haushaltsführung kann auch bei Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten vorliegen



Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch vorliegen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung erfolgt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A. und war dort als Beamter tätig. Die Klägerin wohnte seit 1993 in ihrem Einfamilienhaus in B. und arbeitete dort ebenfalls als Beamtin.

Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2002 und 2003 machte daraufhin die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Kläger in den Streitjahren und in den Jahren davor einen gemeinsamen Haushalt oder Lebensmittelpunkt begründet haben. Diese Feststellungen muss es im zweiten Rechtsgang nachholen.


Die Begründung eines doppelten Haushalts ist auch dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt.


Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kläger in den Streitjahren ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt von B. nach A. verlegt hatten. Das leitete es aus den Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt ab, ließ dabei aber außer Acht, dass diesem Umstand für die Frage, ob die Kläger nach der Heirat einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatten, nur eine Indizwirkung zukommt.


Der Hausstand im Sinn von § 9 Abs.1 S.3 Nr.5 S.2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist. Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt oder der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft im Sinn des § 1353 Abs.1 BGB zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Weitere Indizien können sich dabei aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2009, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2009-01-07)