Steuerrechtsurteile

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsmäßig



Die Umstellung der Besteuerung von Alterseinkünften auf das System der nachgelagerten Besteuerung ist verfassungsgemäß. Dasselbe gilt für die Übergangsregelung, wonach der steuerpflichtige Anteil der Renten bis zum Jahr 2040 kontinuierlich erhöht wird. Auch die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war ursprünglich als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bezieht seit Vollendung seines 65. Lebensjahrs im Jahr 2001 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk. Er wandte sich mit seiner Klage gegen die mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erfolgte teilweise Besteuerung seiner Alterseinkünfte.

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung und die Übergangsregelung zumindest im Hinblick auf vormals Selbständige verfassungswidrig seien. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG vor, da Selbständige - im Gegensatz zu Arbeitnehmern - auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen hätten bezahlen müssen. Durch die nachgelagerte Besteuerung seiner Renten komme es außerdem zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.


Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, wonach die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen - nachgelagert - vollständig besteuert werden sollen. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.


Die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf eine nachgelagerte Besteuerung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Übergangsregelungen des Alterseinkünftegesetzes. Es handelt sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten.


Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das BVerfG keinen Gleichheitsverstoß in Bezug auf die Besteuerung der Alterseinkünfte ehemals Selbständiger, sondern (nur) die gleichheitswidrige Besteuerung der Beamtenpensionen und der gesetzlichen Renten festgestellt hat. Der Gesetzgeber hat den vom BVerfG erteilten Gesetzgebungsauftrag aber zu Recht dahingehend verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander abgestimmt wird.


Daher ist auch die nachgelagerte Besteuerung der Renteneinkünfte vormals Selbständiger im Rahmen der Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes verfassungsgemäß. Sie darf allerdings nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Kläger hat bereits mit Ablauf des Jahres 2006 mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt hat.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.01.2009, Quelle: BFH PM Nr.2 vom 07.01.2009


(Meldung vom 2009-01-07)